Bei der Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte auch die neue Chance, welche er mit der Stelle bei der Privatklägerin 2 erhielt, von Anfang an dazu (aus-)nützte, seine ihm voll vertrauende Arbeitgeberin bei jeder erdenklichen Gelegenheit zu schädigen bzw. sich selbst nach bekanntem Muster zu bereichern. Dass der Beschuldigte mit seinen auch hier gewerbsmässigen Betrugshandlungen weiterfuhr, als er bereits mit den Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin 1 konfrontiert wurde, ist schwer verständlich und bestätigt seine kriminelle Energie.