ten Freiheitsstrafe als angemessen. 18.3 Asperation betreffend gewerbsmässiger Betrug z.N. der Privatklägerin 2 18.3.1 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte hat die Privatklägerin 2, ein KMU/Architekturbüro, im Deliktsbetrag von total CHF 259‘000.00 geschädigt. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist trotz des um einiges weniger hohen Deliktsbetrages alles andere als zu bagatellisieren. Der Beschuldigte hat ein KMU geschädigt und das Vertrauen der Geschäftsleitung in ihn in diesem eher familiären Betrieb – der sich noch für den Beschuldigten eingesetzt hat – schändlich missbraucht.