Der Beschuldigte war getrieben vom Bestreben, sich und seiner Familie ein Leben in Luxus zu ermöglichen und gegen aussen den Anschein von grossem Erfolg zu erwecken – obwohl ihm seine Arbeitsstellen mit guten Verdienstmöglichkeiten auch bereits ein komfortables Leben ermöglicht hätten. Aufgrund dieser Tatkomponenten geht die Kammer – in Relation zum weiten Strafrahmen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe – insgesamt von einem Tatverschulden an der Grenze vom leichten zum mittleren Verschulden aus und hält hierfür eine gegenüber der Vorinstanz etwas höhere Einsatzstrafe im Bereich von 36-40 Mona-