Obwohl seine gewerbsmässigen Handlungen weitgehend als tatbestandsimmanent erscheinen, manifestieren sie eine ganz erhebliche kriminelle Energie. 18.2.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen, was ebenfalls als deliktsimmanent zu bezeichnen ist. Der Beschuldigte war getrieben vom Bestreben, sich und seiner Familie ein Leben in Luxus zu ermöglichen und gegen aussen den Anschein von grossem Erfolg zu erwecken – obwohl ihm seine Arbeitsstellen mit guten Verdienstmöglichkeiten auch bereits ein komfortables Leben ermöglicht hätten.