Diese Urkundendelikte des einschlägig vorbestraften Beschuldigten stehen in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den gewerbsmässigen Betrügen z.N. seiner beiden Arbeitgeberfirmen, weshalb auch hier das Aussprechen einer Freiheitsstrafe angemessen und zweckmässig erscheint. Beim gewerbsmässigen Betrug zum Nachteil der Privatklägerin 1 handelt es sich um das schwerste Delikt, für welches im Folgenden die Einsatzstrafe zu bestimmen sein ist. 18.2 Einsatzstrafe betreffend gewerbsmässiger Betrug z.N. der Privatklägerin 1 18.2.1 Objektive Tatschwere