Unter den gegebenen Umständen ist – insbesondere mit Blick auf die Art der Begehung der Delikte – aus spezialpräventiven Gründen auch für die Urkundenfälschung und die Fälschung von Ausweisen eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Diese Urkundendelikte des einschlägig vorbestraften Beschuldigten stehen in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den gewerbsmässigen Betrügen z.N. seiner beiden Arbeitgeberfirmen, weshalb auch hier das Aussprechen einer Freiheitsstrafe angemessen und zweckmässig erscheint.