146 Abs. 2 aStGB). Die Urkundenfälschung wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft (Art. 251 Ziffer 1 aStGB). Der Strafrahmen von Art. 252 aStGB (Fälschung von Ausweisen) beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Unter den gegebenen Umständen ist – insbesondere mit Blick auf die Art der Begehung der Delikte – aus spezialpräventiven Gründen auch für die Urkundenfälschung und die Fälschung von Ausweisen eine Freiheitsstrafe auszusprechen.