18. Strafzumessung in concreto 18.1 Strafrahmen, Strafart und Bestimmung der Einsatzstrafe Der Beschuldigte wird des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der Privatklägerin 1 im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 1‘253‘393.56, des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der Privatklägerin 1 im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 259‘327.40, der Urkundenfälschung sowie der mehrfachen Fälschung von Ausweisen schuldig erklärt. Die Strafe für gewerbsmässigen Betrug liegt zwischen einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren (Art. 146 Abs. 2 aStGB).