Da vorliegend keine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB zu bilden ist und sich auch keine weiteren neurechtlichen Bestimmungen als milder erweisen, gelangt das alte Recht zur Anwendung. 17. Grundsätze der Strafzumessung, Asperation und Widerruf Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung und der Asperation sowie die theoretischen Grundlagen betreffend Widerruf zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (pag. 18 842 ff., S. 67-70 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung).