Hier reichte der Beschuldigte gefälschte bzw. verfälschte Zeugnisse/Zwischenzeugnisse ein, welche seine Chancen, die Anstellung zu erhalten, verbessern sollten. Dass der Beschuldigte die Stelle nicht erhalten hätte, hätte er keine gefälschten Zeugnisse bzw. Zwischenzeugnisse eingereicht, steht nicht mit Sicherheit fest, weswegen kein per se unrechtmässiger Vorteil angestrebt wurde. Vielmehr hat der Beschuldigte mit dieser Vorgehensweise seine Chancen erhöht und eine Besserstellung angestrebt. V. Strafzumessung