Hätte er die einschlägige Vorstrafe offen gelegt, hätte er seine Stelle mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht behalten dürfen. Die Fälschung des Strafregisterauszugs diente damit eben gerade nicht einem rechtmässigen Zweck, weshalb der Beschuldigte bezüglich dieses Sachverhalts der Urkundenfälschung schuldig zu erklären. Insofern unterscheidet er sich von denjenigen Sachverhalten, welche zu den Schuldsprüchen wegen Fälschung von Ausweisen führten. Hier reichte der Beschuldigte gefälschte bzw. verfälschte Zeugnisse/Zwischenzeugnisse ein, welche seine Chancen, die Anstellung zu erhalten, verbessern sollten.