Bereits die Aufforderung seines Arbeitgebers, einen Strafregisterauszug einzureichen, stellte klar, dass Vorstrafenlosigkeit erwartet wurde und einer Weiterbeschäftigung im Wege gestanden wäre. Dies hat umso mehr zu gelten, als der Beschuldigte eine Vertrauensposition mit weitreichenden Kompetenzen in finanziellen Belangen innehatte. Hätte er die einschlägige Vorstrafe offen gelegt, hätte er seine Stelle mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht behalten dürfen.