Der Beschuldigte handelte in der Absicht, seinen Arbeitgeber über seine Vorstrafenlosigkeit zu täuschen. Mit diesem Vorgehen beabsichtigte der Beschuldigte, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Von einem Streben nach legalen Chancen – was zu einem Schuldspruch wegen des privilegierten Tatbestands der Fälschung von Ausweisen führen würde – kann nach Ansicht der Kammer keine Rede mehr sein. Bereits die Aufforderung seines Arbeitgebers, einen Strafregisterauszug einzureichen, stellte klar, dass Vorstrafenlosigkeit erwartet wurde und einer Weiterbeschäftigung im Wege gestanden wäre.