252 StGB ist als privilegierter Fall der Urkundenfälschung aufzufassen. Subjektiv erfordert der Tatbestand erstens Täuschungsabsicht und zweitens die Absicht, sich das Fortkommen zu erleichtern. Die angestrebte Besserstellung darf für sich betrachtet nicht unrechtmässig sein, da nur das Fehlen einer Schädigungs- oder Vorteilsabsicht die gegenüber Art. 251 StGB geringere Strafandrohung rechtfertigt. Unter Art. 252 StGB fällt daher nur das Erstreben des Zugangs zu legalen Chancen (Markus Boog, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. Basel 2013, NN. 16 f. zu Art. 252 StGB).