1 aStGB). Die Vorinstanz hat sich mit den theoretischen Grundlagen der Abgrenzung zwischen der Urkundenfälschung und der Fälschung von Ausweisen ausführlich auseinandergesetzt. Auf diese Ausführungen wird verwiesen (pag. 18 838-841, S. 63- 66 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung): Das Bundesgericht hat im Urteil BGer 6B_346/2014 vom 16. August 2014, E. 2.4 und 2.5 zur Abgrenzung Folgendes festgehalten: Die "Fälschung von Ausweisen" gemäss Art. 252 StGB ist als privilegierter Fall der Urkundenfälschung aufzufassen.