Entscheidend für die Abgrenzung der beiden Tatbestände sei damit vorliegend einzig, ob der angestrebte Vorteil unrechtmässig gewesen sei. Die Vorinstanz sehe den unrechtmässigen Vorteil in der Sicherung seiner Stelle. Anders sehe sie den Sachverhalt betreffend die Arbeitszeugnisse. Hierzu halte sie fest, der Beschuldigte habe sich mit der Fälschung der Zeugnisse lediglich die legalen Chancen erhöhen wollen, die Stelle zu erhalten. Es sei vorliegend nicht ersichtlich, wo der Unterschied zwischen den beiden Sachverhalten liege. Das Urteil der Vorinstanz sei in sich widersprüchlich.