11 13. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung brachte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vor, der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung sei nicht erfüllt. Der Täter müsse mit Schädigungs- oder unrechtmässiger Vorteilsabsicht handeln. Der Tatbestand der Fälschung von Ausweisen setze demgegenüber lediglich voraus, dass der Täter in der Absicht handle, sich das Fortkommen zu erleichtern. Entscheidend für die Abgrenzung der beiden Tatbestände sei damit vorliegend einzig, ob der angestrebte Vorteil unrechtmässig gewesen sei.