12. Vorinstanzliche rechtliche Würdigung Die Vorinstanz führt aus, der Beschuldigte habe eine unechte Urkunde hergestellt. Er habe einen total gefälschten Strafregisterauszug erstellt, um gegenüber der Privatklägerin 1 zu Unrecht geltend machen zu können, er sei nicht vorbestraft. Ihm sei es nicht darum gegangen, sich gegenüber Mitbewerbern besser zu stellen, sondern die gerade erst erhaltene Stelle nicht wieder zu verlieren. Damit habe er sich einen unrechtmässigen Vorteil im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 aStGB verschaffen wollen (pag. 18 841, S. 66 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung).