11. Vorbemerkung Wie erwähnt sind die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der beiden Privatklägerinnen sowie wegen mehrfacher Fälschung von Ausweisen in Rechtskraft erwachsen. Vorliegend geht es – mit Blick auf die vier Vorwürfe wegen Urkundenfälschung, eventualiter Fälschung von Ausweisen (gemäss Anklageschrift Ziff. I.2.1.-4., pag. 16 001 043) – um die Rechtsfrage, ob sich der Beschuldigte bezüglich des verfälschten Strafregisterauszugs vom 5. September 2013 der Urkundenfälschung oder der Fälschung von Ausweisen schuldig gemacht hat. Zur Anwendung gelangt das alte Recht (aStGB).