Die Vorinstanz hat zu Recht vollumfänglich auf diese Aussagen des Beschuldigten abgestellt und den angeklagten Sachverhalt als erstellt erachtet (vgl. pag. 837, S. 62 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Strafregisterauszug gefälscht und seinem damaligen Arbeitgeber eingereicht hatte, da er befürchten musste, dass er – hätte er den richtigen Strafregisterauszug eingereicht – seine Stelle verlieren würde. IV. Rechtliche Würdigung