05 008 006). Anlässlich der Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. August 2018 bestätigte er seine diesbezüglichen Aussagen bzw. das Geständnis (pag. 18 648). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. April 2019 bestätigte der Beschuldigte diese Aussagen erneut und gab an, er hätte Angst gehabt, dass er – wenn er den korrekten Strafregisterauszug zeige – den Job wieder verliere würde (pag. 19 375). Die Vorinstanz hat zu Recht vollumfänglich auf diese Aussagen des Beschuldigten abgestellt und den angeklagten Sachverhalt als erstellt erachtet (vgl. pag.