10 Bezüglich der Umstände präzisierte er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 23. März 2018, er habe die Anstellung bei der Privatklägerin 1 bereits im August bekommen und dann an einer Einführungsveranstaltung in R.________ teilnehmen müssen. Gleichzeitig sei die Weisung gekommen, dass alle neu eintretenden Mitarbeitenden einen Strafregisterauszug einreichen müssten. Dies habe rückwirkend auch für ihn gegolten. Er habe dann nicht gewusst was machen, und deshalb den Strafregisterauszug gefälscht (pag. 05 008 006).