10. Urkundenfälschung (Ziffer I.2.1 der Anklageschrift) Der Sachverhalt ist unbestritten. Der Beschuldigte hat bereits anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme/Hafteröffnung vom 12. Dezember 2017 eingestanden, den Strafregisterauszug gefälscht zu haben, den er bei der Privatklägerin 1 kurz nach Antritt seiner Stelle auf deren Verlangen hin eingereicht hat. Er habe den Auszug im Word anhand der Vorlage des richtigen Strafregisterauszugs erstellt, den Barcode kopiert und auch selber die Unterschrift hinzugefügt (pag. 05 001 014; vgl. Kopie des blanken Strafregisterauszugs mit Datum 5. September 2013, pag. 04 001 316).