Er verwendete diese drei Dokumente im Rahmen seiner Bewerbungen gegenüber der Privatklägerin 2 zur Erhöhung seiner Bewerbungschancen und hat die Schuldsprüche – im Sinne der Eventualanklage – wegen Fälschung von Ausweisen akzeptiert. Angefochten und zu überprüfen ist indes der vierte angeklagte Sachverhalt betreffend den verfälschten Strafregisterauszug (Ziff. I.2.1. Anklageschrift), wofür die Vorinstanz – im Sinne der Hauptanklage – einen Schuldspruch wegen Urkundenfälschung ausgefällt hat.