Der Beschuldigte (ver-)fälschte weiter im März 2015 und März 2016 je ein Zwischenzeugnis der Privatklägerin 1, indem er den Beginn seiner Tätigkeit für die Firma einmal auf den 1. September 2011 datierte (statt 26. August 2013) und dann um zwei Jahre vorverlegte auf den 26. August 2011 (statt 26. August 2013), um seine ab August 2011 bloss kurzen, temporären Anstellungen zu kaschieren. Er verwendete diese drei Dokumente im Rahmen seiner Bewerbungen gegenüber der Privatklägerin 2 zur Erhöhung seiner Bewerbungschancen und hat die Schuldsprüche – im Sinne der Eventualanklage – wegen Fälschung von Ausweisen akzeptiert.