Der Beschuldigte (ver)fälschte ca. im Februar 2015 ein Arbeitszeugnis der Z.________ AG (positive Qualifikation eingefügt, Verlassen der Z.________ AG auf eigenen Wunsch statt Verweis auf Aufhebungsvereinbarung vom 12. Juli 2011). Der Beschuldigte (ver-)fälschte weiter im März 2015 und März 2016 je ein Zwischenzeugnis der Privatklägerin 1, indem er den Beginn seiner Tätigkeit für die Firma einmal auf den 1. September 2011 datierte (statt 26. August 2013) und dann um zwei Jahre vorverlegte auf den 26. August 2011 (statt 26. August 2013), um seine ab August 2011 bloss kurzen, temporären Anstellungen zu kaschieren.