III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 9. Gewerbsmässiger Betrug und Fälschung von Ausweisen Die diesbezüglichen Schuldsprüche sind rechtskräftig. Auf die umfangreichen vorinstanzlichen Ausführungen kann verwiesen werden. Die nachfolgende kurze Zusammenfassung des Sachverhalts dient – auch mit Blick auf die dazugehörige Strafzumessung – der besseren Übersichtlichkeit: