Noch als er in Untersuchungshaft sass, wurde er in der E.________ vermisst und man versuchte alles, um ihn aus der Untersuchungshaft zu bekommen. Ebenfalls an dieser Stelle kann beweiswürdigend festgehalten werden, dass der Beschuldigte nicht bereit war, von sich aus die Verfehlungen zum Nachteil der E.________ zuzugeben, obwohl ihm der Staatsanwalt dazu mehrfach Gelegenheit gegeben hatte. Erst als ihm ganz konkrete Vorhalte gemacht wurden, war er dann zu einem Geständnis bereit.