Privatklägerin 2: Der Beschuldigte war wie oben ausgeführt bis am 31.07.2016 bei der C.________ AG angestellt und fand bereits per 01.09.2016 bei der E.________ AG, bei der er sich schon 2015 beworben hatte, aber damals noch nicht genommen worden war, eine neue Stelle. Die Staatsanwaltschaft hielt zwar formell korrekt fest, er sei bis am 27.01.2018 bei der E.________ AG beschäftigt gewesen (als ihm dann wegen der Erkenntnisse aus dem Strafverfahren fristlos gekündigt wurde, vgl. pag. 03 010 013), faktisch war er aber nur bis am 11.12.2017 dort tätig, da er am frühen Morgen des 12.12.2017 verhaftet wurde.