Bei seinem Vorgehen kam dem Beschuldigten die konkrete Situation bei der C.________ entgegen: Er war am Standort Schweiz als einziger mit allen finanziellen und buchhalterischen Fragen betraut, nur die Verarbeitung von Lohndaten war an die S.________ AG ausgelagert worden. Er hatte keine direkten Vorgesetzten, die sich im gleichen Land befanden wie er selbst. Am Standort in J.________ waren primär Techniker und Servicefachleute beschäftigt. T.________, der bis ca. Mitte 2014 das „approval“, d.h. die Zustimmung zu den geplanten Zahlungen, geben musste, war gemäss den Angaben des Beschuldigten der höchste Finanzchef der ganzen Gruppe.