Die Kammer verfügt bei der Überprüfung des Urteils in den angefochtenen Punkten über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der Berufung der Staatsanwaltschaft bezüglich Strafzumessung und Verzicht auf den Widerruf kann das Urteil auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) ist nicht zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Zur Person des Beschuldigten und zur Vorgeschichte