Ziffer V. Ziffer VI.2. Ziffer VII. 6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien vom Staat zu tragen, wobei die eingereichte Kostennote zu genehmigen sei. 7. Die Verfahrenskasten für das Berufungsverfahren seien vom Staat zu tragen. Die beiden Privatklägerinnern haben vorgängig ihren Verzicht auf die Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung und auch auf das Stellen von Anträgen bekanntgegeben.