Ziffer 1.2. der Anklage. 3. A.________ sei zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten zu verurteilen, unter Anrechnung der bereits ausgestandenen Haftdauer während der Untersuchungshaft und ab Antritt des vorzeitigen Strafvollzuges. 4. Auf den Widerruf sämtlicher Vorstrafen sei zu verzichten. 5. Es sei festzustellen, dass folgende Ziffern des Urteils des Wirtschaftsstrafgerichts vom 9. August 2018 in Rechtskraft erwachsen sind: Ziffer 1.3. Ziffer 11.2. Ziffer 111.2. Ziffer IV.1 und IV.2 Ziffer V. Ziffer VI.2. Ziffer