3 te die Parteien um Mitteilung, ob sie damit einverstanden seien (pag. 19 293 ff.). Die Privatklägerinnen sowie die Staatsanwaltschaft gaben ihr Einverständnis bekannt (pag. 19 302, 19 304, 19 306), der Beschuldigte hielt jedoch am mündlichen Verfahren fest (pag. 19 308), woraufhin zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen wurde.