19 283 f.). Am 10. Dezember 2018 zog die beschwerte Drittperson G.________ die Anschlussberufung wieder zurück (pag. 19 286). Die Privatklägerin 2 und der Beschuldigte verzichteten ihrerseits auf eine Stellungnahme (pag. 19 288 f. und 19 291). Mit Beschluss vom 19. Dezember 2018 trat die Kammer auf die Berufung der beschwerten Drittperson nicht ein und hielt fest, dass die Anschlussberufung infolge Rückzugs dahingefallen sei, wobei die dadurch entstandenen Verfahrenskosten von CHF 400.00 der beschwerten Drittperson auferlegt wurden. Gleichzeitig stellte die Kammer die Durchführung des schriftlichen Verfahrens in Aussicht und ersuch-