19 248). Die Privatklägerin 2 gab am 12. November 2018 bekannt, dass sie keine Anschlussberufung erhebe und auf eine Stellungnahme zur Eintretensfrage verzichte (pag. 19 250). Mit Verfügung vom 21. November 2018 warf die Verfahrensleitung die Frage auf, ob die beschwerte Drittperson zur Anschlussberufung legitimiert sei und gewährte den Parteien wiederum Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen (pag. 19 252 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 4. Dezember 2018, auf die Anschlussberufung sei nicht einzutreten (pag. 19 280 f.). Auch die Privatklägerin 1 stellte und begründete einen entsprechenden Antrag (pag. 19 283 f.).