Weiter stellte sie fest, dass innert Frist G.________ als beschwerte Drittperson keine Berufungserklärung eingereicht hatte, weswegen vorab zu überprüfen sei, ob auf die Berufung einzutreten sei. Den Parteien wurde Gelegenheit gewährt, sich zu dieser Frage zu äussern (pag. 19 229 f.). Mit Eingabe vom 25. Oktober 2018 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, auf die Berufung der beschwerten Drittperson sei nicht einzutreten (pag. 19 238). Auch die Privatklägerin 1 schloss sich diesem Antrag an (pag. 19 245). Am 12. November 2018 erklärte Rechtsanwältin H.________ namens ihrer Klientin Anschlussberufung (pag. 19 248).