Auf den Antrag von G.________, die Privatklägerin 2 sei zu verpflichten, ihr CHF 10‘000.00 zurückzuerstatten, trat die Vorinstanz nicht ein. Den Antrag um Ausrichtung einer Parteientschädigung wies sie ab. Schliesslich entschied die Vorinstanz über die Verwertung bzw. Einziehung und Herausgabe diverser beschlagnahmter Vermögenswerte. Sie hielt schliesslich fest, dass die beschlagnahmten Unterlagen als Beweismittel bei den Akten verbleiben, traf die nötigen Verfügungen betreffend DNA und biometrische erkennungsdienstliche Daten und verfügte die Rückkehr des Beschuldigten in