Des weiteren verurteilte die Vorinstanz G.________ als beschwerte Drittperson zur Bezahlung einer Ersatzforderung von CHF 42‘000.00 an den Kanton Bern, wobei auch über die prozentuale Herausgabe dieses Betrags an die beiden Privatklägerinnen bestimmt wurde. Zur Durchsetzung der Ersatzforderung verfügte die Vorinstanz die Aufrechterhaltung diverser Kontosperren bis im Zwangsvollstreckungsverfahren über die Sicherungsmassnahmen entschieden worden sei, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils. Auf den Antrag von G.______