Die der Privatklägerin zu Lasten des Beschuldigten durch die Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung beträgt CHF 81‘102.50. Weiter wurde festgestellt, dass der Beschuldigte anerkannt habe, der Privatklägerin 2 einen Betrag von CHF 172‘527.15 zu schulden, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 28. Juni 2018 und weiterer Zinsen von CHF 5‘235.60. Auch wurde der Beschuldigte zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 26‘891.10 an die Privatklägerin 2 verurteilt. Für die Zivilklagen wurden keine Verfahrenskosten ausgeschieden. Des weiteren verurteilte die Vorinstanz G.___