sowie die Rück- und Nachzahlungspflicht betreffend amtliches Honorar von Fürsprecher I.________. Im Zivilpunkt wurde der Beschuldigte zur Bezahlung von CHF 1‘221‘934.06, zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 31. Juli 2016 verurteilt. Soweit weitergehend wurde die Klage auf den Zivilweg verwiesen. Die der Privatklägerin zu Lasten des Beschuldigten durch die Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung beträgt CHF 81‘102.50. Weiter wurde festgestellt, dass der Beschuldigte anerkannt habe, der Privatklägerin 2 einen Betrag von CHF 172‘527.15 zu schulden, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 28. Juni 2018 und weiterer Zinsen von CHF 5‘235.60.