Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Em- mental-Oberaargau am 17. November 2015 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen gewährte bedingte Vollzug wurde hingegen nicht widerrufen. Der Beschuldigte wurde verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und sechs Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft, sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 41‘025.00. Weiter bestimmte die Vorinstanz das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________ sowie die Rück- und Nachzahlungspflicht betreffend amtliches Honorar von Fürsprecher I.