Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 18 402-404 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. April 2019 Besetzung Oberrichter Guéra (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari und Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Segessenmann Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern vertreten durch Staatsanwalt AG.________, Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern Staatsanwaltschaft/Berufungsführerin und C.________ AG vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin 1 und E.________ vertreten durch Rechtsanwalt F.________ Straf- und Zivilklägerin 2 Gegenstand Gewerbsmässiger Betrug, Urkundenfälschung und Fälschung von Ausweisen sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafge- richts (Kollegialgericht) vom 9. August 2018 (WSG 18 11+13) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Am 9. August 2018 sprach das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht A.________ (nachfolgend Beschuldigter) schuldig des gewerbsmässigen Betrugs, mehrfach begangen zwischen Oktober 2013 und Oktober 2015 zum Nachteil der C.________ AG (Straf- und Zivilklägerin, nachfolgend Privatklägerin 1) und zwischen Dezember 2016 und Dezember 2018 zum Nachteil der E.________ AG (Straf- und Zivilkläge- rin, nachfolgend Privatklägerin 2), der Urkundenfälschung, begangen am 5. Sep- tember 2013, sowie der Fälschung von Ausweisen, mehrfach begangen ca. im Fe- bruar 2015 und März 2016. Der dem Beschuldigten mit Urteil des Strafgerichts Ba- sel-Landschaft vom 1. März 2013 für eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten gewährte bedingte Vollzug wurde widerrufen und die Strafe auf die zu bildende Gesamtstrafe angerechnet. Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Em- mental-Oberaargau am 17. November 2015 für eine Geldstrafe von 20 Tagessät- zen gewährte bedingte Vollzug wurde hingegen nicht widerrufen. Der Beschuldigte wurde verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und sechs Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft, sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 41‘025.00. Weiter bestimmte die Vor- instanz das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________ sowie die Rück- und Nachzahlungspflicht betreffend amtliches Honorar von Fürsprecher I.________. Im Zivilpunkt wurde der Beschuldigte zur Bezahlung von CHF 1‘221‘934.06, zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 31. Juli 2016 verurteilt. Soweit weitergehend wurde die Klage auf den Zivilweg verwiesen. Die der Privatklägerin zu Lasten des Beschuldigten durch die Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung beträgt CHF 81‘102.50. Weiter wurde festgestellt, dass der Beschuldigte anerkannt habe, der Privatklägerin 2 einen Betrag von CHF 172‘527.15 zu schulden, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 28. Juni 2018 und weiterer Zinsen von CHF 5‘235.60. Auch wurde der Beschuldigte zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 26‘891.10 an die Privatklägerin 2 verurteilt. Für die Zivilklagen wurden keine Verfahrenskosten ausgeschieden. Des weiteren verurteilte die Vorinstanz G.________ als beschwerte Drittperson zur Bezahlung einer Ersatzforderung von CHF 42‘000.00 an den Kanton Bern, wobei auch über die prozentuale Herausgabe dieses Betrags an die beiden Privatkläge- rinnen bestimmt wurde. Zur Durchsetzung der Ersatzforderung verfügte die Vorin- stanz die Aufrechterhaltung diverser Kontosperren bis im Zwangsvollstreckungs- verfahren über die Sicherungsmassnahmen entschieden worden sei, längstens je- doch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils. Auf den Antrag von G.________, die Privatklägerin 2 sei zu verpflichten, ihr CHF 10‘000.00 zurückzu- erstatten, trat die Vorinstanz nicht ein. Den Antrag um Ausrichtung einer Parteien- tschädigung wies sie ab. Schliesslich entschied die Vorinstanz über die Verwertung bzw. Einziehung und Herausgabe diverser beschlagnahmter Vermögenswerte. Sie hielt schliesslich fest, dass die beschlagnahmten Unterlagen als Beweismittel bei den Akten verbleiben, traf die nötigen Verfügungen betreffend DNA und biometri- sche erkennungsdienstliche Daten und verfügte die Rückkehr des Beschuldigten in 2 den vorzeitig angetretenen Strafvollzug. Bezüglich Details dieser weiteren Verfü- gungen und Zivilforderungen kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (pag. 18 735 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich vertreten durch Rechtsan- walt B.________, am 14. August 2018 form- und fristgerecht Berufung an (pag. 18 759). Auch Staatsanwalt AG.________ meldete am 17. August 2018 Berufung an (pag. 18 762). Gleichentags erfolgte auch die Berufung von G.________ als be- schwerte Drittperson (pag. 18 762). Mit Berufungserklärung vom 4. Oktober 2018 erklärte Staatsanwalt AG.________, der von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben vor Obergericht betraut wurde, die Anfechtung der Bemessung der Strafe sowie des Verzichts auf den Widerruf des bedingt gewährten Vollzugs der Geldstrafe von 20 Tagessätzen gemäss Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Bern vom 17. November 2017 (pag. 19 216 f.). Auch der Beschuldigte erklärte die teilweise Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils und beantragte einen Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung sowie den Ver- zicht auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Urteil des Strafgerichts Ba- sel-Landschaft vom 1. März 2013 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 24 Mona- ten. Weiter focht der Beschuldigte auch die Strafzumessung an (pag. 19 219 f.). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 gewährte die Verfahrensleitung den Parteien Gelegenheit, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten zu beantragen. Weiter stellte sie fest, dass innert Frist G.________ als beschwerte Drittperson keine Berufungserklärung eingereicht hatte, weswegen vorab zu über- prüfen sei, ob auf die Berufung einzutreten sei. Den Parteien wurde Gelegenheit gewährt, sich zu dieser Frage zu äussern (pag. 19 229 f.). Mit Eingabe vom 25. Ok- tober 2018 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, auf die Berufung der be- schwerten Drittperson sei nicht einzutreten (pag. 19 238). Auch die Privatklägerin 1 schloss sich diesem Antrag an (pag. 19 245). Am 12. November 2018 erklärte Rechtsanwältin H.________ namens ihrer Klientin Anschlussberufung (pag. 19 248). Die Privatklägerin 2 gab am 12. November 2018 bekannt, dass sie keine An- schlussberufung erhebe und auf eine Stellungnahme zur Eintretensfrage verzichte (pag. 19 250). Mit Verfügung vom 21. November 2018 warf die Verfahrensleitung die Frage auf, ob die beschwerte Drittperson zur Anschlussberufung legitimiert sei und gewährte den Parteien wiederum Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen (pag. 19 252 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 4. Dezember 2018, auf die Anschlussberufung sei nicht einzutreten (pag. 19 280 f.). Auch die Privat- klägerin 1 stellte und begründete einen entsprechenden Antrag (pag. 19 283 f.). Am 10. Dezember 2018 zog die beschwerte Drittperson G.________ die An- schlussberufung wieder zurück (pag. 19 286). Die Privatklägerin 2 und der Be- schuldigte verzichteten ihrerseits auf eine Stellungnahme (pag. 19 288 f. und 19 291). Mit Beschluss vom 19. Dezember 2018 trat die Kammer auf die Berufung der beschwerten Drittperson nicht ein und hielt fest, dass die Anschlussberufung infol- ge Rückzugs dahingefallen sei, wobei die dadurch entstandenen Verfahrenskosten von CHF 400.00 der beschwerten Drittperson auferlegt wurden. Gleichzeitig stellte die Kammer die Durchführung des schriftlichen Verfahrens in Aussicht und ersuch- 3 te die Parteien um Mitteilung, ob sie damit einverstanden seien (pag. 19 293 ff.). Die Privatklägerinnen sowie die Staatsanwaltschaft gaben ihr Einverständnis be- kannt (pag. 19 302, 19 304, 19 306), der Beschuldigte hielt jedoch am mündlichen Verfahren fest (pag. 19 308), woraufhin zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen wurde. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden über den Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren ein aktueller Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt (JVA) Witzwil sowie ein aktu- eller Strafregisterauszug eingeholt (pag. 19 356 ff. und 19 360 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte zur Person und zur Sache einvernommen. 4. Anträge der Parteien Staatsanwalt AG.________ stellte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhand- lung folgende Anträge (pag. 19 389 f.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts (Kollegi- algericht) vom 9. August 2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist als: A) A.________ schuldig erklärt wurde: 1. des Betrugs, mehrfach gewerbsmässig begangen 1.1. zwischen Oktober 2013 und Oktober 2016 in J.________ zum Nachteil der C.________ AG, im Deliktsbetrag von CHF 1'253'393.56 (Ziffer 1.1.1. des Urteilsdispositivs / Ziff. 1.1.1. der Anklageschrift); 1.2. zwischen Dezember 2016 und Dezember 2017 in K.________ zum Nachteil der E.________, im Deliktsbetrag von CHF 259'327.40 (Ziffer 1.1.2. des Urteilsdispositivs / Ziff. 1.1.2. der Anklageschrift); 2. der Fälschung von Ausweisen, mehrfach begangen 2.1. ca. im Februar 2015 in L.________ und evtl. anderswo (Ziffer 1.3.1. des Urteilsdispositivs / Ziff. 1.2.2. der Anklageschrift); 2.2. im März 2015 und März 2016 in L.________, J.________ und evtl. anderswo (Ziffer 1.3.2. des Urteilsdispositivs / Ziff. 1.2.3. und Ziff. 1.2.4. der Anklageschrift); B) die Ziffern 111.2 und IV. - VII. des Urteilsdispositivs betreffend. II. A.________ sei schuldig zu erklären der Urkundenfälschung, begangen ca. am 05.09.2013 in L.________ und evtl. anderswo (Ziffer 1.2. des Urteilsdispositivs / Ziff. 1.2.1. der Anklageschrift). III. 1. Der bedingt gewährte Teil des Strafvollzugs gemäss Urteil des Strafgerichts Basel- Landschaft vom 1. März 2013 (24 Monate Freiheitsstrafe) sei zu widerrufen und es sei mit der neuen Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden. 4 2. Der bedingt gewährte Strafvollzug gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau vom 17. November 2015 sei zu widerrufen und die Geldstrafe von 20 Tagessät- zen zu CHF 150.00 (ausmachend CHF 3000.00) zu bezahlen. IV. 1. A.________ sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen (als Gesamtstrafe gemäss den Ziffern I., II. und 111.1.) zu verurteilen: 1.1. zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 120 Tagen sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 10. April 2018; 1.2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer Gebühr der Staatsanwaltschaft für die oberinstanzliche Verhandlung von CHF 500.00 / Halbtag gemäss Art. 21 VKD). Rechtsanwalt B.________ stellte seinerseits namens des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung folgende Anträge (pag. 19 391): 1. A.________ sei wegen gewerbsmässigem Betrug i.S.v. Ziffer 1.1.1 der Anklage begangen zum Nachteil der C.________ AG zwischen Oktober 2013 und Oktober 2016 sowie wegen gewerbsmässigem Betrug i.S.v. Ziffer 1.1.2. der Anklage begangen zum Nachteil der E.________ AG zwischen Dezember 2016 und Dezember 2017, sowie wegen Fälschung von Ausweisen, mehrfach begangen, gemäss Art. 252 StGB i.S. Ziffer 1.2.1., 1.2.2., 1.2.3 und 1.2.4., der Anklage zu verurteilen. 2. A.________ sei freizusprechen vom Vorhalt der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB i.S.v. Ziffer 1.2. der Anklage. 3. A.________ sei zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten zu verurteilen, unter Anrechnung der bereits ausgestandenen Haftdauer während der Untersuchungshaft und ab Antritt des vorzeitigen Strafvollzuges. 4. Auf den Widerruf sämtlicher Vorstrafen sei zu verzichten. 5. Es sei festzustellen, dass folgende Ziffern des Urteils des Wirtschaftsstrafgerichts vom 9. August 2018 in Rechtskraft erwachsen sind: Ziffer 1.3. Ziffer 11.2. Ziffer 111.2. Ziffer IV.1 und IV.2 Ziffer V. Ziffer VI.2. Ziffer VII. 6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien vom Staat zu tragen, wobei die eingereichte Kostennote zu genehmigen sei. 7. Die Verfahrenskasten für das Berufungsverfahren seien vom Staat zu tragen. Die beiden Privatklägerinnern haben vorgängig ihren Verzicht auf die Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung und auch auf das Stellen von Anträgen bekanntgegeben. 5 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Infolge der selbständigen Berufungen des Beschuldigten und der Generalstaats- anwaltschaft hat die Kammer den Schuldspruch wegen Urkundenfälschung, den Widerruf des für eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten gewährten bedingten Voll- zugs, den Verzicht auf den Widerruf des für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen gewährten bedingten Vollzugs sowie die Strafzumessung zu überprüfen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung des Urteils in den angefochtenen Punkten über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der Berufung der Staatsanwaltschaft bezüglich Straf- zumessung und Verzicht auf den Widerruf kann das Urteil auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; das Verschlechterungsverbot (Verbot der re- formatio in peius) ist nicht zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Zur Person des Beschuldigten und zur Vorgeschichte 6. Ausführungen Vorinstanz zur Person Auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Vorleben des Beschuldigten kann voll- umfänglich verwiesen werden (pag. 18 788 f., S. 13 f. der vorinstanzlichen Ent- scheidbegründung). 7. Ausführungen Vorinstanz zu den Privatklägerinnen Auch auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Sachverhalt betreffend die Privat- klägerinnen 1 und 2 kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 18 812 ff., S. 37- 39 sowie pag. 18 311 f., S. 56 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Zur besseren Verständlichkeit des Sachverhalts werden die vorinstanzlichen Aus- führungen im Folgenden noch einmal wiedergegeben: Privatklägerin 1: Die C.________ ist, wie in der Anklageschrift richtig umschrieben, eine Tochtergesellschaft der welt- weit tätigen M.________. mit Sitz in den USA. Für das Verständnis der Rolle des Beschuldigten in der C.________ wesentlich ist, sich bewusst zu machen, dass die Schweizer Gesellschaft erst im Herbst 2011, also rund zwei Jahre vor A.________ Stellenantritt, zur Tochtergesellschaft der M.________ wurde. Sie war 1988 ursprünglich als N.________ AG gegründet und 2005 an eine grössere Gruppe mit Sitz in AH.________ verkauft worden. 2011 ging sie zuerst an die O.________., ebenfalls eine US-Gesellschaft, die ihrerseits im gleichen Jahr von der M.________ Gruppe übernommen wurde. Im Rahmen dieser Übernahmen wurde das Personal schon 2011 abgebaut, 2012 wurde die Produktion in der Schweiz eingestellt und die Schweizer Gesellschaft diente fortan mit rund 25 Angestellten noch als Wartungs- und Servicefachstelle. Offensichtlich kam dem kleinen Schweizer Standort im weltwei- ten Konzern keine grosse Bedeutung zu. „Backoffice-Personal“ existierte praktisch keines mehr, als der Beschuldigte am 26.08.2013 seine Stelle als „Sachbearbeiter Finanzen und Human Resources“ antrat. A.________ hat eine kaufmännische Ausbildung, ein Diplom als Buchhalter und zudem eine Ausbil- dung als Treuhänder. Er war also für die Stelle bei der C.________ bestens qualifiziert, hatte aber ei- ne ihn belastende Vorgeschichte. Er machte sich 2001 mit der „P.________“ selbständig. Wie aus der Anklageschrift im abgekürzten Verfahren der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eindrücklich her- 6 vorgeht, war er damit von Anfang an nicht erfolgreich und deckte seinen Finanzbedarf mit illegal er- langten Mitteln. 2008 kam es zur Anzeige der Q.________, und in diesem Zusammenhang wurde er erstmals polizeilich befragt. 2010 befand er sich für einige Tage in Untersuchungshaft und es fanden privat und im Geschäft Hausdurchsuchungen statt. Die „P.________ ag“ ging Konkurs und der Be- schuldigte wurde arbeitslos bzw. hielt sich mit Temporärstellen über Wasser. Im August 2012 fand die Schlusseinvernahme in Liestal statt und am 01.03.2013 wurde A.________ wegen verschiedener Vermögensdelikte im Gesamtdeliktsbetrag von mehr als CHF 1,7 Mio. zu einer teilbedingten Strafe von 36 Monaten verurteilt. Angesichts der Höhe der Deliktssumme ist davon auszugehen, dass es nur wegen des vollumfänglichen Geständnisses und der Anerkennung der Zivilforderungen von mehr als CHF 800‘000.00 zu diesem relativ milden Urteil kam. Am 24.06.2013 trat A.________ die Strafe von 12 Monaten unbedingt in Form des Electronic Monitoring an. Einen Monat später bewarb er sich für die Stelle bei C.________ AG (vgl. pag. 04 032 045 ff.) und konnte diese einen weiteren Monat später antreten. Dabei wurde das Electronic Monitoring unterbrochen, damit er an die Einführungstage in R.________ gehen konnte. Diese grosse Chance, beruflich wieder auf die Beine zu kommen, „nutzte“ der Beschuldigte, um sich innert kurzer Zeit gleich wieder persönlich zu bereichern. Bereits im Okto- ber 2013 begann er damit, sich einen zu hohen Lohn auszubezahlen. Beweiswürdigend ist diesbe- züglich festzuhalten, dass dieses Verhalten von einer beachtlichen Kaltblütigkeit zeugt. Bei seinem Vorgehen kam dem Beschuldigten die konkrete Situation bei der C.________ entgegen: Er war am Standort Schweiz als einziger mit allen finanziellen und buchhalterischen Fragen betraut, nur die Verarbeitung von Lohndaten war an die S.________ AG ausgelagert worden. Er hatte keine direkten Vorgesetzten, die sich im gleichen Land befanden wie er selbst. Am Standort in J.________ waren primär Techniker und Servicefachleute beschäftigt. T.________, der bis ca. Mitte 2014 das „approval“, d.h. die Zustimmung zu den geplanten Zahlungen, geben musste, war gemäss den Anga- ben des Beschuldigten der höchste Finanzchef der ganzen Gruppe. Er sass in Amerika und nahm höchstens eine Plausibilitätskontrolle dessen vor, was ihm vom Beschuldigten gemailt wurde. U.________, dem er direkt unterstellt war und der ab ca. Mitte 2014 das „approval“ allein geben konn- te, war „European Controller“, also für die Finanzen im ganzen europäischen Teil des Konzerns mit- verantwortlich und arbeitete in R.________, Deutschland. Bereits aus dieser Organisationsform ergibt sich, dass dem Beschuldigten von Seiten seiner Vorgesetzten grosses Vertrauen entgegengebracht wurde und werden musste, denn anders wäre die tägliche Arbeit nicht zu erledigen gewesen. Privatklägerin 2: Der Beschuldigte war wie oben ausgeführt bis am 31.07.2016 bei der C.________ AG angestellt und fand bereits per 01.09.2016 bei der E.________ AG, bei der er sich schon 2015 beworben hatte, aber damals noch nicht genommen worden war, eine neue Stelle. Die Staatsanwaltschaft hielt zwar formell korrekt fest, er sei bis am 27.01.2018 bei der E.________ AG beschäftigt gewesen (als ihm dann we- gen der Erkenntnisse aus dem Strafverfahren fristlos gekündigt wurde, vgl. pag. 03 010 013), faktisch war er aber nur bis am 11.12.2017 dort tätig, da er am frühen Morgen des 12.12.2017 verhaftet wur- de. Wie in der Anklageschrift umschrieben war er als Leiter Finanz- und Rechnungswesen der E.________, eines Architekturbüros mit rund .________ Angestellten, also einem typischen KMU in der Region Solothurn-Seeland, tätig und hatte dort eine absolute Vertrauensstellung inne, es kann diesbezüglich auf die Aussagen von V.________ verwiesen werden. Zu seinen Aufgaben gehörte al- les, was mit Finanzen zu tun hatte, so natürlich auch die Zahlung der Rechnungen. Das konkrete ordentliche Vorgehen bei der Zahlung von Rechnungen innerhalb der E.________ er- gibt sich aus den Aussagen von V.________ und den damit übereinstimmenden Angaben des Be- schuldigten und ist in der Anklageschrift richtig geschildert: Die eingehenden Rechnungen wurden bei 7 der E.________ normalerweise vom Sekretariat rechnerisch kontrolliert und dann dem Beschuldigten übergeben, der sie dem jeweiligen Verursacher, d.h. z.B. dem Projektleiter desjenigen Bauprojekts, bei dem die Rechnung eines externen Lieferanten angefallen war, zum sogenannten Vorvisum, sprich zur inhaltlichen Kontrolle, weiterleitete. Anschliessend ging die Rechnung an den Beschuldigten zurück, der sie in der Buchhaltungssoftware Abacus erfasste und in der Regel zwei Mal monatlich V.________ zur Genehmigung vorlegte. Rechnungen, die keinem Verursacher zugewiesen werden konnten (z.B. Rechnungen für Büromaterial, Steuern, Versicherungen etc.) kontrollierte der Beschul- digte selbst auf ihre inhaltliche Richtigkeit und erfasste sie danach im Abacus. Dann druckte er die entsprechenden vom Abacus generierten Zahlungsjournale aus und übergab diese zusammen mit den Original-Rechnungen und den im E-Banking erfassten Vergütungsaufträgen an V.________. Die- ser ging gemäss seinen eigenen glaubhaften Aussagen die Originalrechnungen durch (ca. 30 bis 70 Stück) und überzeugte sich, dass die Summe gemäss Zahlungsjournal aus dem Abacus die gleiche war wie diejenige gemäss dem E-Banking-Vergütungsauftrag, d.h. er überzeugte sich, dass die Buchhaltung mit den tatsächlich geleisteten Zahlungen übereinstimmte, und leistete anschliessend im E-Banking das zur Zahlungsfreigabe nötige Zweitvisum. Dabei zählte er nicht nach, ob ihm tatsächlich physisch so viele Rechnungen vorgelegt wurden, wie auf dem Zahlungsjournal erfasst waren. Unten bei der Behandlung der einzelnen Ziffern der Anklageschrift wird darauf einzugehen sein, wie der Beschuldigte vorging, wenn er ihn selbst betreffende Rechnungen in diesen Ablauf einfliessen liess, ohne aufzufallen. Da er in Bezug auf diese Anklageziffer vollumfänglich geständig ist, wird be- reits an dieser Stelle auf die für die Strafzumessung entscheidende Chronologie der Ereignisse hin- gewiesen. Bereits rund zweieinhalb Monate nach Stellenantritt (und nur rund eineinhalb Monate nach der letzten ungerechtfertigten Zahlung einer Steuerrechnung zum Nachteil der C.________) nahm der Beschuldigte die ersten unrechtmässigen Zahlungen zu Lasten der E.________ vor. Am 20.06.2017 wurde er durch U.________ per E-Mail damit konfrontiert, dass erste unrechtmässige Zahlungen bei der C.________ zum Vorschein gekommen waren. Nur 2 Tage später nahm der Beschuldigte die nächste unrechtmässige Transaktion zu Lasten der E.________ vor. Auch nachdem ihm aufgrund der Befragung durch D.________ Mitte Juli 2017 klar geworden sein musste, dass ein Grossteil seiner Verfehlungen zum Nachteil der C.________ ans Tageslicht gekommen war, stoppte er nicht etwa mit seinen unrechtmässigen Handlungen zum Nachteil der E.________, sondern fuhr im gleichen Stil weiter. Wie sehr ihm bei der E.________ vertraut worden war, zeigt das Schreiben von Rechtsanwalt W.________ namens der E.________ an seinen damaligen Verteidiger: Noch als er in Untersu- chungshaft sass, wurde er in der E.________ vermisst und man versuchte alles, um ihn aus der Un- tersuchungshaft zu bekommen. Ebenfalls an dieser Stelle kann beweiswürdigend festgehalten wer- den, dass der Beschuldigte nicht bereit war, von sich aus die Verfehlungen zum Nachteil der E.________ zuzugeben, obwohl ihm der Staatsanwalt dazu mehrfach Gelegenheit gegeben hatte. Erst als ihm ganz konkrete Vorhalte gemacht wurden, war er dann zu einem Geständnis bereit. 8. Chronologie der Ereignisse Die folgende Chronologie dient – mit Blick auf die zeitliche Einbettung der neu zu beurteilenden Delikte, aber auch auf Strafzumessung und Widerrufsverfahren – dem besseren Überblick über die relevanten Ereignisse: 12.10.2010 Gründung X.________ GmbH (einzige Gesellschafterin ist heute die beschwerte Drittperson/Ehefrau G.________) 01.03.2013 Urteil Strafgericht Basel-Landschaft (Schuldspruch wegen qualifi- ziert ungetreuer Geschäftsführung und Veruntreuung, Urkundenfäl- 8 schung, Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 24 Monate bedingt, Probezeit 2 Jahre; Deliktsbetrag rund CHF 1,7 Millionen) 08.05.2013 Eröffnung Privatkonkurs über den Beschuldigten 24.06.2013 Beginn Electronic Monitoring für 12 Monate 24.07.2013 Bewerbung bei der Privatklägerin 1 26.08.2013 Stellenantritt bei der Privatklägerin 1 05.09.2013 Fälschung des Strafregisterauszugs (Sachverhalt unbestritten, be- stritten ist die rechtliche Würdigung) Oktober 2013 Beginn Schädigung Privatklägerin 1 17.11.2015 Strafbefehl Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (Schuld- spruch Deliktszeitraum: 08.09.2011 – 26.08.2013, Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 150.00, Probezeit zwei Jahre; Deliktsbetrag to- tal CHF 4‘349.70) 01.09.2016 Stellenantritt bei der Privatklägerin 2 30.06.2017 Der Beschuldigte räumt in einer Mail an die Privatklägerin 1 erstmals ein, deliktisch tätig gewesen zu sein (weitere Korrespondenz vom 01.07.2017, 03.07.2017 und 28.07.2017) 06.11.2017 Anzeige der Privatklägerin 1, v.d. Rechtsanwalt D.________. Unter- suchungsbericht AI.________ AG (Deliktsbetrag CHF 1‘101‘530.56; pag. 04 001 064 ff.) 12.12.2017 Verhaftung Beschuldigter (mit Hausdurchsuchungen); er gibt bei der Einvernahme Staatsanwaltschaft bzw. Hafteröffnung Verfehlungen bei der Privatklägerin 1 zu, nicht aber – auf explizite Frage des Staatsanwalts – bei der Privatklägerin 2 (pag. 05 001 015) 27.01.2018 Anzeige Privatklägerin 2, v.d. Rechtsanwalt F.________/Y.________ 10.04.2018 Vorzeitiger Strafantritt Beschuldigter (JVA Witzwil) 25.04.2018 Anklage ans Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern (Anklage- schrift, pag. 16 001 001 ff.) 09.08.2018 Urteil Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern (pag. 18 735 ff.) III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 9. Gewerbsmässiger Betrug und Fälschung von Ausweisen Die diesbezüglichen Schuldsprüche sind rechtskräftig. Auf die umfangreichen vor- instanzlichen Ausführungen kann verwiesen werden. Die nachfolgende kurze Zusammenfassung des Sachverhalts dient – auch mit Blick auf die dazugehörige Strafzumessung – der besseren Übersichtlichkeit: 9 ad Betrug z.N. der Privatklägerin 1: Der Beschuldigte war vom 26. August 2013 bis zum 31. Juli 2016 bei der Privatklägerin 1 als Sachbearbeiter Finanzen und HR an- gestellt (Arbeitsort J.________, Lohn CHF 92‘000.00 bis 95‘000.00) und danach noch bis ca. Februar 2017 im Auftragsverhältnis für die Firma tätig (über die X.________ GmbH). Die angeklagten und vom Beschuldigten anerkannten delikti- schen Handlungen führten zu einem Schaden von rund CHF 1,2 Millionen. ad Betrug z.N. der Privatklägerin 2: Der Beschuldigte war – im Anschluss an seine Anstellung bei der Privatklägerin 1 bzw. teilweise überlappend mit der Weiter- führung seiner Tätigkeit im Auftragsverhältnis – vom 1. September 2016 bis zum 27. Januar 2018 bei der Privatklägerin 1 als Leiter Finanz- und Rechnungswesen angestellt (Arbeitsort K.________). Die angeklagten und vom Beschuldigten aner- kannten deliktischen Handlungen führten zu einem Schaden von rund CHF 259‘000.00. ad Fälschung von Ausweisen: Der Beschuldigte (ver)fälschte ca. im Februar 2015 ein Arbeitszeugnis der Z.________ AG (positive Qualifikation eingefügt, Verlassen der Z.________ AG auf eigenen Wunsch statt Verweis auf Aufhebungsvereinba- rung vom 12. Juli 2011). Der Beschuldigte (ver-)fälschte weiter im März 2015 und März 2016 je ein Zwischenzeugnis der Privatklägerin 1, indem er den Beginn sei- ner Tätigkeit für die Firma einmal auf den 1. September 2011 datierte (statt 26. Au- gust 2013) und dann um zwei Jahre vorverlegte auf den 26. August 2011 (statt 26. August 2013), um seine ab August 2011 bloss kurzen, temporären Anstellun- gen zu kaschieren. Er verwendete diese drei Dokumente im Rahmen seiner Be- werbungen gegenüber der Privatklägerin 2 zur Erhöhung seiner Bewerbungschan- cen und hat die Schuldsprüche – im Sinne der Eventualanklage – wegen Fäl- schung von Ausweisen akzeptiert. Angefochten und zu überprüfen ist indes der vierte angeklagte Sachverhalt betref- fend den verfälschten Strafregisterauszug (Ziff. I.2.1. Anklageschrift), wofür die Vorinstanz – im Sinne der Hauptanklage – einen Schuldspruch wegen Urkunden- fälschung ausgefällt hat. 10. Urkundenfälschung (Ziffer I.2.1 der Anklageschrift) Der Sachverhalt ist unbestritten. Der Beschuldigte hat bereits anlässlich der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme/Hafteröffnung vom 12. Dezember 2017 einge- standen, den Strafregisterauszug gefälscht zu haben, den er bei der Privatklägerin 1 kurz nach Antritt seiner Stelle auf deren Verlangen hin eingereicht hat. Er habe den Auszug im Word anhand der Vorlage des richtigen Strafregisterauszugs er- stellt, den Barcode kopiert und auch selber die Unterschrift hinzugefügt (pag. 05 001 014; vgl. Kopie des blanken Strafregisterauszugs mit Datum 5. Septem- ber 2013, pag. 04 001 316). Am 15. Dezember 2017 gestand er vor dem Kantonalen Zwangsmassnahmenge- richt ein, bei der Aussprache mit den Vertretern der Privatklägerin 1 bei der D.________ AG bezüglich des Strafregisterauszugs gezielt gelogen zu haben. Auf Frage, ob er diesen gefälscht hätte, habe er „nein“ gesagt (pag. 03 001 018). 10 Bezüglich der Umstände präzisierte er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 23. März 2018, er habe die Anstellung bei der Privatklä- gerin 1 bereits im August bekommen und dann an einer Einführungsveranstaltung in R.________ teilnehmen müssen. Gleichzeitig sei die Weisung gekommen, dass alle neu eintretenden Mitarbeitenden einen Strafregisterauszug einreichen müss- ten. Dies habe rückwirkend auch für ihn gegolten. Er habe dann nicht gewusst was machen, und deshalb den Strafregisterauszug gefälscht (pag. 05 008 006). Anläss- lich der Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. August 2018 bestätigte er seine diesbezüglichen Aussagen bzw. das Geständnis (pag. 18 648). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. April 2019 bestätigte der Beschuldigte diese Aussagen erneut und gab an, er hätte Angst gehabt, dass er – wenn er den korrekten Strafregisterauszug zeige – den Job wieder verliere würde (pag. 19 375). Die Vorinstanz hat zu Recht vollumfänglich auf diese Aussagen des Beschuldigten abgestellt und den angeklagten Sachverhalt als erstellt erachtet (vgl. pag. 837, S. 62 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Strafregisterauszug gefälscht und seinem damaligen Arbeitgeber eingereicht hatte, da er befürchten musste, dass er – hätte er den rich- tigen Strafregisterauszug eingereicht – seine Stelle verlieren würde. IV. Rechtliche Würdigung 11. Vorbemerkung Wie erwähnt sind die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betrugs zum Nach- teil der beiden Privatklägerinnen sowie wegen mehrfacher Fälschung von Auswei- sen in Rechtskraft erwachsen. Vorliegend geht es – mit Blick auf die vier Vorwürfe wegen Urkundenfälschung, eventualiter Fälschung von Ausweisen (gemäss Anklageschrift Ziff. I.2.1.-4., pag. 16 001 043) – um die Rechtsfrage, ob sich der Beschuldigte bezüglich des verfälschten Strafregisterauszugs vom 5. September 2013 der Urkundenfälschung oder der Fälschung von Ausweisen schuldig gemacht hat. Zur Anwendung gelangt das alte Recht (aStGB). Auf die nachfolgenden Aus- führungen hierzu wird verwiesen (vgl. E. V.16). 12. Vorinstanzliche rechtliche Würdigung Die Vorinstanz führt aus, der Beschuldigte habe eine unechte Urkunde hergestellt. Er habe einen total gefälschten Strafregisterauszug erstellt, um gegenüber der Pri- vatklägerin 1 zu Unrecht geltend machen zu können, er sei nicht vorbestraft. Ihm sei es nicht darum gegangen, sich gegenüber Mitbewerbern besser zu stellen, sondern die gerade erst erhaltene Stelle nicht wieder zu verlieren. Damit habe er sich einen unrechtmässigen Vorteil im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 aStGB verschaffen wollen (pag. 18 841, S. 66 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). 11 13. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung brachte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vor, der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung sei nicht erfüllt. Der Täter müsse mit Schädigungs- oder unrechtmässiger Vorteilsabsicht handeln. Der Tatbestand der Fälschung von Ausweisen setze demgegenüber lediglich voraus, dass der Täter in der Absicht handle, sich das Fortkommen zu erleichtern. Entscheidend für die Abgrenzung der beiden Tatbestände sei damit vorliegend einzig, ob der ange- strebte Vorteil unrechtmässig gewesen sei. Die Vorinstanz sehe den unrechtmäs- sigen Vorteil in der Sicherung seiner Stelle. Anders sehe sie den Sachverhalt be- treffend die Arbeitszeugnisse. Hierzu halte sie fest, der Beschuldigte habe sich mit der Fälschung der Zeugnisse lediglich die legalen Chancen erhöhen wollen, die Stelle zu erhalten. Es sei vorliegend nicht ersichtlich, wo der Unterschied zwischen den beiden Sachverhalten liege. Das Urteil der Vorinstanz sei in sich widersprüch- lich. 14. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 251 StGB wird bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen un- rechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beur- kundet oder beurkunden lässt, bzw. eine Urkunde dieser Art zur Täuschung ge- braucht (Art. 251 Ziff. 1 aStGB). Die Vorinstanz hat sich mit den theoretischen Grundlagen der Abgrenzung zwi- schen der Urkundenfälschung und der Fälschung von Ausweisen ausführlich aus- einandergesetzt. Auf diese Ausführungen wird verwiesen (pag. 18 838-841, S. 63- 66 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung): Das Bundesgericht hat im Urteil BGer 6B_346/2014 vom 16. August 2014, E. 2.4 und 2.5 zur Abgrenzung Folgendes festgehalten: Die "Fälschung von Ausweisen" gemäss Art. 252 StGB ist als privilegierter Fall der Urkundenfäl- schung aufzufassen. Subjektiv erfordert der Tatbestand erstens Täuschungsabsicht und zweitens die Absicht, sich das Fortkommen zu erleichtern. Die angestrebte Besserstellung darf für sich be- trachtet nicht unrechtmässig sein, da nur das Fehlen einer Schädigungs- oder Vorteilsabsicht die gegenüber Art. 251 StGB geringere Strafandrohung rechtfertigt. Unter Art. 252 StGB fällt daher nur das Erstreben des Zugangs zu legalen Chancen (Markus Boog, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. Basel 2013, NN. 16 f. zu Art. 252 StGB). Art 251 Ziff. 1 StGB (Urkundenfälschung) setzt als abstraktes Gefährdungsdelikt in subjektiver Hin- sicht namentlich die Absicht voraus, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Es genügt dabei grundsätzlich jede Besserstellung. Die Unrechtmässigkeit des Vor- teils verlangt weder Schädigungsabsicht noch eine selbständige Strafbarkeit der Vorteilserlangung (BGE 129 IV 53 E. 3.3). 12 15. Subsumtion Der Strafregisterauszug stellt eine klassische Urkunde dar. Indem der Beschuldigte einen total gefälschten Strafregisterauszug hergestellt und der Privatklägerin 1 ein- gereicht hat, hat er den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt. Frag- lich und zu prüfen ist, ob auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Der Beschuldig- te handelte in der Absicht, seinen Arbeitgeber über seine Vorstrafenlosigkeit zu täuschen. Mit diesem Vorgehen beabsichtigte der Beschuldigte, sich einen un- rechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Von einem Streben nach legalen Chancen – was zu einem Schuldspruch wegen des privilegierten Tatbestands der Fälschung von Ausweisen führen würde – kann nach Ansicht der Kammer keine Rede mehr sein. Bereits die Aufforderung seines Arbeitgebers, einen Strafregisterauszug ein- zureichen, stellte klar, dass Vorstrafenlosigkeit erwartet wurde und einer Weiterbe- schäftigung im Wege gestanden wäre. Dies hat umso mehr zu gelten, als der Be- schuldigte eine Vertrauensposition mit weitreichenden Kompetenzen in finanziellen Belangen innehatte. Hätte er die einschlägige Vorstrafe offen gelegt, hätte er seine Stelle mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht behalten dürfen. Die Fälschung des Strafregisterauszugs diente damit eben gerade nicht einem recht- mässigen Zweck, weshalb der Beschuldigte bezüglich dieses Sachverhalts der Ur- kundenfälschung schuldig zu erklären. Insofern unterscheidet er sich von denjenigen Sachverhalten, welche zu den Schuldsprüchen wegen Fälschung von Ausweisen führten. Hier reichte der Be- schuldigte gefälschte bzw. verfälschte Zeugnisse/Zwischenzeugnisse ein, welche seine Chancen, die Anstellung zu erhalten, verbessern sollten. Dass der Beschul- digte die Stelle nicht erhalten hätte, hätte er keine gefälschten Zeugnisse bzw. Zwi- schenzeugnisse eingereicht, steht nicht mit Sicherheit fest, weswegen kein per se unrechtmässiger Vorteil angestrebt wurde. Vielmehr hat der Beschuldigte mit die- ser Vorgehensweise seine Chancen erhöht und eine Besserstellung angestrebt. V. Strafzumessung 16. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzu- stellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist aus- geschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der bei- den Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. 13 zum Ganzen STEFAN TRECHSEL / HANS VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schwei- zerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; ANDREAS DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Aufl., Zürich 2018, N 10 zu Art. 2 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Ge- setzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu rich- ten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Da vorliegend keine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB zu bilden ist und sich auch keine weiteren neurechtlichen Bestimmungen als milder erweisen, gelangt das alte Recht zur Anwendung. 17. Grundsätze der Strafzumessung, Asperation und Widerruf Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung und der Asperation sowie die theoretischen Grundlagen betreffend Widerruf zutreffend wiedergegeben. Dar- auf wird verwiesen (pag. 18 842 ff., S. 67-70 der vorinstanzlichen Entscheidbe- gründung). 18. Strafzumessung in concreto 18.1 Strafrahmen, Strafart und Bestimmung der Einsatzstrafe Der Beschuldigte wird des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der Privatklä- gerin 1 im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 1‘253‘393.56, des gewerbsmässigen Be- trugs zum Nachteil der Privatklägerin 1 im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 259‘327.40, der Urkundenfälschung sowie der mehrfachen Fälschung von Auswei- sen schuldig erklärt. Die Strafe für gewerbsmässigen Betrug liegt zwischen einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren (Art. 146 Abs. 2 aStGB). Die Urkundenfälschung wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft (Art. 251 Ziffer 1 aStGB). Der Strafrahmen von Art. 252 aStGB (Fälschung von Ausweisen) beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren. Unter den gegebenen Umständen ist – insbesondere mit Blick auf die Art der Be- gehung der Delikte – aus spezialpräventiven Gründen auch für die Urkundenfäl- schung und die Fälschung von Ausweisen eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Diese Urkundendelikte des einschlägig vorbestraften Beschuldigten stehen in en- gem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den gewerbsmässigen Betrü- gen z.N. seiner beiden Arbeitgeberfirmen, weshalb auch hier das Aussprechen ei- ner Freiheitsstrafe angemessen und zweckmässig erscheint. Beim gewerbsmässigen Betrug zum Nachteil der Privatklägerin 1 handelt es sich um das schwerste Delikt, für welches im Folgenden die Einsatzstrafe zu bestimmen sein ist. 18.2 Einsatzstrafe betreffend gewerbsmässiger Betrug z.N. der Privatklägerin 1 18.2.1 Objektive Tatschwere Obwohl der Schaden für die Privatklägerin 1 – einer grossen internationalen Firma – nicht zu existenziellen Schwierigkeiten führte, ist das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ein ganz erhebliches und fällt der Deliktsbetrag mit rund CHF 1,25 Mio. 14 hoch aus. Sehr negativ ins Gewicht fällt der Umstand, dass der Beschuldigte als Arbeitnehmer das in ihn gesetzte Vertrauen krass missbraucht und die ihm über- tragene Vertrauensposition in der internationalen Firmenstruktur massiv ausgenutzt hat. Er hat seine Arbeitgeberin – notabene noch während laufendem Electronic Monitorings aus der einschlägigen Verurteilung vom 1. März 2013 – während mehr als zwei Jahren in erschreckender Regelmässigkeit um zahlreiche einzelne Beträ- ge betrogen. Es ist festzuhalten, dass das Vorgehen des Beschuldigten nicht als besonders raffiniert, aber dennoch als systematisch und wirtschaftsschädlich zu bezeichnen ist. Obwohl seine gewerbsmässigen Handlungen weitgehend als tatbe- standsimmanent erscheinen, manifestieren sie eine ganz erhebliche kriminelle Energie. 18.2.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen, was ebenfalls als deliktsimmanent zu bezeichnen ist. Der Beschuldigte war getrie- ben vom Bestreben, sich und seiner Familie ein Leben in Luxus zu ermöglichen und gegen aussen den Anschein von grossem Erfolg zu erwecken – obwohl ihm seine Arbeitsstellen mit guten Verdienstmöglichkeiten auch bereits ein komforta- bles Leben ermöglicht hätten. Aufgrund dieser Tatkomponenten geht die Kammer – in Relation zum weiten Straf- rahmen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe – insgesamt von einem Tatverschulden an der Grenze vom leichten zum mittleren Verschulden aus und hält hierfür eine gegenüber der Vorinstanz etwas höhere Einsatzstrafe im Bereich von 36-40 Mona- ten Freiheitsstrafe als angemessen. 18.3 Asperation betreffend gewerbsmässiger Betrug z.N. der Privatklägerin 2 18.3.1 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte hat die Privatklägerin 2, ein KMU/Architekturbüro, im Deliktsbe- trag von total CHF 259‘000.00 geschädigt. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist trotz des um einiges weniger hohen Deliktsbetrages alles andere als zu bagatel- lisieren. Der Beschuldigte hat ein KMU geschädigt und das Vertrauen der Ge- schäftsleitung in ihn in diesem eher familiären Betrieb – der sich noch für den Be- schuldigten eingesetzt hat – schändlich missbraucht. Der Beschuldigte wusste, dass ein KMU auf die Integrität seiner Mitarbeiter – zumal in solchen Positionen – vertrauen können muss, da es von den Mitteln her gar nicht möglich ist, eine per- manente und umfassende Kontrolle der Mitarbeiter durchzuführen. Bei der Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte auch die neue Chance, welche er mit der Stelle bei der Privatklägerin 2 erhielt, von Anfang an dazu (aus-)nützte, seine ihm voll vertrauende Arbeitgeberin bei jeder er- denklichen Gelegenheit zu schädigen bzw. sich selbst nach bekanntem Muster zu bereichern. Dass der Beschuldigte mit seinen auch hier gewerbsmässigen Be- trugshandlungen weiterfuhr, als er bereits mit den Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin 1 konfrontiert wurde, ist schwer verständlich und bestätigt seine kri- minelle Energie. 15 18.3.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen, was auch hier als deliktsimmanent zu bezeichnen ist. Wie bereits beim Deliktskom- plex zum Nachteil der Privatklägerin 1 war er auch hier getrieben vom Bestreben, sich und seiner Familie ein Leben in Luxus zu ermöglichen und gegen aussen den Anschein von grossem Erfolg zu erwecken. Dieses Weiterdelinquieren in gleicher Art und Weise gegenüber dem neuen Arbeitgeber – auch noch während laufender Untersuchung betreffend Privatklägerin 1 – zeugt von einer ausserordentlichen Einsichtsresistenz und damit auch von einer erheblichen kriminellen Energie. Aufgrund dieser Tatkomponenten ist – wiederum in Relation zum weiten Strafrah- men bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe – insgesamt von einem Tatverschulden auszugehen, welches noch im leichten Bereich liegt bzw. zu einer Strafe im unte- ren Drittel des Strafrahmens führt. Die Kammer hält für diesen Tatkomplex 22 Mo- naten Freiheitsstrafe für angemessen, so dass asperiert 15 Monate Freiheitsstrafe hinzuzurechnen sind. 18.4 Asperation Urkundenfälschung Der Beschuldigte hat einen Strafregisterauszug gefälscht, um seine Arbeitsstelle bei der Privatklägerin 1 behalten zu können. Dieses Urkundendelikt kann daher vom sachlichen und zeitlichen Zusammenhang her als dem Deliktskomplex «Be- trug zum Nachteil der Privatklägerin 1» zugehörig bezeichnet werden. Indem der Beschuldigte ein amtliches Dokument gefälscht hat, in welches generell grosses Vertrauen gesetzt wird, und dann gegenüber seiner Arbeitgeberfirma auch verwen- det hat, hat der Beschuldigte ein dreistes Verhalten an den Tag gelegt – getrieben von der bereits beim Betrug erwähnten kriminellen Energie. Er ging dabei insofern recht professionell vor, als die Fälschung nicht ohne weiteres als solche zu erken- nen war. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und in der erwähnten Absicht, die angetretene Stelle behalten zu dürfen. Diese subjektiven Tatkomponenten sind tat- bestandsimmanent und daher neutral zu werten. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponen- ten von einer verschuldensangemessenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten auszu- gehen, wovon asperiert drei Monate hinzuzurechnen sind. 18.5 Fälschung von Ausweisen Der Beschuldigte hat zwei Zwischenzeugnisse der Privatklägerin 1 und ein Arbeits- zeugnis der Z.________ AG im Sinne des Tatbestands gefälscht. Auch diese drei privilegierten Urkundendelikte können vom sachlichen und zeitlichen Zusammen- hang her als den Betrugskomplexen zugehörig bezeichnet werden. Die Fälschun- gen waren nicht mit einem allzu grossen Aufwand verbunden und fielen dem Be- schuldigten relativ leicht. Zeugnissen früherer Arbeitgeber kommt jedoch – zumal für Positionen im Tätigkeitsbereich des Beschuldigten – im Bewerbungsprozess ei- ne grosse Bedeutung zu, weswegen sicher nicht von einer Bagatelle gesprochen werden kann. 16 Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und in der Absicht, eine Stelle zu erhalten, was als tatbestandsimmanent und daher neutral zu beurteilen ist. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erachtet die Kammer für die drei Fälschungen von Ausweisen je eine Strafe von eineinhalb Monaten bzw. total viereinhalb Monate als verschuldensangemessen, wovon aspe- riert drei Monate hinzuzurechnen sind. 18.6 Täterkomponenten 18.6.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Es kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen verwiesen werden (pag. 18 847, S. 72 der vor- instanzlichen Entscheidbegründung). Die als einschlägig zu bezeichnenden Vorstrafen wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, Veruntreuung, Urkundenfälschung, Missbrauch einer Daten- verarbeitungsanlage und Erschleichung einer falschen Beurkundung (Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 1. März 2013, pag. 19 360 f.) sowie wegen mehrfacher Vergehen gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslo- senversicherung und Insolvenzentschädigung (Urteil der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 17. November 2015, pag. 19 361) wirken sich deutlich straferhöhend aus (vgl. nachfolgende Ausführungen). 18.6.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, Strafempfindlichkeit Auch diesbezüglich kann vorab auf die folgenden zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 848, S. 73 der vorinstanzlichen Entscheid- begründung): A.________ verhielt sich im vorliegenden Strafverfahren stets korrekt und legte schliesslich ein prak- tisch vollumfängliches Geständnis ab. Dies tat er jedoch erst auf ganz konkrete Vorhalte hin und war insbesondere, was die Delikte zum Nachteil der E.________ betrifft, nicht bereit, seine Verfehlungen von sich aus zuzugeben, sondern blieb auch auf mehrmaliges Nachfragen des Staatsanwalts hin da- bei, sich nicht zum Nachteil der E.________ bereichert zu haben. Von einem sofortigen Geständnis, das auf echte Reue und Einsicht schliessen liesse und eine massive Minderung der Strafe nach sich ziehen würde, kann also nicht gesprochen werden. Dennoch hält das Gericht zu Gunsten des Be- schuldigten fest, dass er keine Obstruktion der Untersuchung betrieb, sondern mit dazu beitrug, dass diese sehr zügig geführt werden konnte. Insbesondere angesichts des Umstands, dass der Widerruf des bedingten Teils der Strafe aus dem Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft nur noch bis zu Be- ginn des nächsten Jahres möglich ist, ist dies positiv hervorzuheben. Auch ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er die Strafe mittlerweile vorzeitig angetreten hat, was für eine nun entstandene Einsicht in das Unrecht seiner Handlungen spricht. Das Verhalten des Beschuldigten im vorzeitigen Strafvollzug ist einwandfrei und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass (vgl. Vollzugsbericht vom 25. März 2019, pag. 19 363 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Be- schuldigte an, ein Psychologiestudium zu absolvieren, sein Französisch aufzufri- schen und sich im Rahmen der Tatverarbeitung intensiv mit seiner Lebensge- schichte auseinandersetzen zu wollen. Er gab zudem an, das Vertrauen seiner 17 Familie erheblich missbraucht zu haben und diese nicht wieder enttäuschen zu wollen (pag. 19 372 f.). Die einschlägigen Vorstrafen sowie die Delinquenz während laufender Untersu- chung zeugen von einer grossen Unbelehrbarkeit bzw. Unverfrorenheit des Be- schuldigten. Diese Täterkomponenten wirken sich im Umfang von 12 Monaten straferhöhend aus. Die Umstände, dass der Beschuldigte grösstenteils geständnisbereit war – wenn auch anfänglich zögerlich und aufgrund belastender Ermittlungsergebnisse – und die Forderungen der Privatklägerinnen im Wesentlichen anerkannt hat, sowie sein aktives Bemühen um spätere Wiedereingliederung, wirken sich positiv aus. Auch eine gewisse (späte) Einsicht ist erkennbar. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis liegt beim Beschuldigten hingegen nicht vor. Diese entlastenden Täterkomponenten führen zu einer erheblichen Strafmilderung im Umfang von total neun Monaten. Im Vergleich vermögen sie den belastenden Täterkomponenten allerdings nicht ganz die Waage zu halten. 18.7 Fazit Strafzumessung In Würdigung der genannten Strafzumessungskriterien resultiert damit eine Frei- heitsstrafe im Bereich von 60-64 Monaten. Die Kammer erachtet eine Freiheitsstra- fe von 60 Monaten bzw. fünf Jahren für angemessen. Die ausgestandene Untersu- chungshaft von 120 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet, unter Feststel- lung des vorzeitigen Strafantritts am 10. April 2018. 19. Widerruf Freiheitsstrafe 19.1 Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz macht zum Widerruf der Freiheitsstrafe folgende Ausführungen (pag. 18 849, S. 74 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung): Wie bereits festgehalten, wurde der Beschuldigte am 01.03.2013 zu einer teilbedingten Strafe von 36 Monaten, davon 24 Monate bedingt auf zwei Jahre, verurteilt. Gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB darf der Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Das wäre grundsätzlich am 01.03.2018 der Fall gewesen. Wie oben zitiert hat das Bundesge- richt in BGE 6B_257/2017 jedoch mit einleuchtender Begründung entschieden, dass bei teilbedingten Strafen während des Vollzugs des unbedingt zu vollziehenden Teils der Strafe der Lauf der Probezeit gesondert zu berücksichtigen bzw. davon auszugehen sei, dass die Probezeit von Gesetzes wegen um die Zeit des Strafvollzugs verlängert werde. Damit ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Widerruf im Urteilszeitpunkt aufgrund des Vollzugs des unbedingten Teils der Strafe rechnerisch noch möglich ist: Gemäss der Vollzugsmeldung in den Vollzugsakten verbüsste A.________ den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe vom 24.06.2013 bis 14.06.2014 (mit Unterbruch vom 26. - 30.08.2013) im Electronic Monitoring-Vollzug und wurde per 14.06.2014 entlassen (pag. 19 012), damit war er insgesamt 352 Tage im Vollzug. Hinzu kommen noch dreizehn Tage Untersuchungshaft, die ihm auf die Strafe angerechnet wurden, so dass er sich total 365 im Vollzug befand. Berücksichtigt man nun die Probezeit und die 352 Tage Freiheitsentzug, so kommt man auf den 15. Februar 2016. Rechnet man noch die drei Jahre Widerrufsfrist dazu, so ergibt sich, dass der bedingte Teil der Strafe aus dem Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft bis 18 am 16. Februar 2019 widerrufen werden kann. Ergänzend sei ausgeführt, dass das Gericht klar der Ansicht ist, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts auch auf den Vollzug der Strafe in Form des Electronic Monitoring Anwendung finden muss. Ein Täter, der sich im Electronic Monitoring befin- det, ist nicht in dem Sinne frei, dass er sich ohne äusseren Druck bewähren müsste. Er untersteht ei- ner steten Kontrolle durch die Vollzugsbehörden und muss über jeden seiner Schritte Rechenschaft ablegen und kann sich nicht frei bewegen. Er wird durch das Tragen des Senders am Fussgelenk auch stets daran erinnert, dass er sich im Vollzug einer Strafe befindet. Gerade im Falle von A.________ ergibt sich das aus den Vollzugsakten (vgl. pag. WSG 19 001 ff.) eindrücklich. Dieser musste sich beispielsweise jeden Besuch eines Elternabends oder jeden verlängerten „Hundespa- ziergang“ durch die Vollzugsbehörden bewilligen lassen und insbesondere die Ermöglichung des Be- suchs der Ausbildung in R.________ durch die C.________ bedurfte eines grossen Aufwands seiner- seits. Er wurde also permanent daran erinnert, dass er sich im Strafvollzug befand. Zusammenfas- send kommt das Gericht daher zum Schluss, dass der Widerruf des bedingten Teils der Strafe mög- lich ist. Den Berechnungen der Vorinstanz zufolge wäre somit ein Widerruf noch bis zum 16. Februar 2019 möglich gewesen. Aus naheliegenden Gründen liess sich indes im oberinstanzlichen Berufungsverfahren kein Verhandlungstermin vor Ablauf die- ser Frist finden. 19.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwalt AG.________ führte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhand- lung aus, der Widerruf des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe sei immer noch möglich. Das Urteil der ersten Instanz hemme seines Erachtens – analog der Ver- jährungsregel gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB – auch den Fristenlauf gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB. Das Verjährungsrecht sei 2002 revidiert worden, wonach u.a. legife- riert worden sei, dass das erstinstanzliche Urteil die Verjährung unterbreche. Es sei davon auszugehen, dass der entsprechende Passus des ordentlichen Verjährungs- rechts vom Gesetzgeber bezüglich Widerruf irrtümlich nicht übernommen worden sei; möglich sei auch, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, dass der entsprechende Passus auch für das Widerrufsverfahren gelte. Für die Klärung die- ser Frage müsse man in die Materialien gehen. Es sei von einer Gesetzeslücke auszugehen, einer planwidrigen Unvollständigkeit, wobei die teleologisch- historische Auslegung zum Schluss führe, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspreche, die Fristregelung der Verjährung auch auf das Widerrufsverfahren an- zuwenden. Es sei vom Gesetzgeber namentlich nicht beabsichtigt worden, den nicht- berufungsführenden Beschuldigten schlechter zu stellen, d.h. wer nicht Berufung anmelde, solle nicht schlechter gestellt werden als derjenige, welcher das Urteil an- fechte. Es entspreche dem Willen des Gesetzgebers, die Fristregelung der Ver- jährung auch auf das Widerrufsverfahren anzuwenden. Andernfalls sei in komple- xeren (in der Regel länger dauernden) Verfahren ein Widerruf gar nicht mehr mög- lich sei. In BGE 143 IV 441 habe das Bundesgericht zwar die Massgeblichkeit des Urteils des Berufungsgerichts beiläufig bestätigt. In jenem Fall sei es jedoch nicht konkret um diese Rechtsfrage gegangen. Das Bundesgericht habe auf einen älte- ren Entscheid verwiesen. Im entsprechenden Leitentscheid – auf welchen ein französischsprachiger Dreierentscheid verweise – werde festgehalten, dass der 19 vollstreckbare Entscheid massgebend sei, was jedoch dem vor der Revision gel- tenden Recht entsprochen habe und daher vorliegend nicht mehr massgebend sein könne. Das Bundesgericht habe sich mit dieser Rechtsfrage noch gar nie ernsthaft auseinandergesetzt. 19.3 Würdigung durch die Kammer Fraglich ist zunächst, ob die Probezeit erst nach Ende des Vollzugs von Electronic Monitoring zu laufen beginnt. Die Kammer verweist auf die überzeugenden vorin- stanzlichen Ausführungen (vgl. Zitat in E. 19.1 hievor), kann aber diese höchstrich- terlich noch ungeklärte Rechtfrage bei vorliegender Sachlage bzw. infolge Fristab- laufs auch bei Einbezug des Electronic Monitoring als Strafvollzug offen lassen. Bezüglich der seitens der Staatsanwaltschaft beantragten analogen Anwendung der Verjährungsregel gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB auch für die Frist gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB ist Folgendes auszuführen: Es ist nicht zu verkennen, dass die fehlende Unterbrechung der Frist gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB durch ein erstinstanzliches Urteil in Einzelfällen dazu führen kann, dass ein Widerruf aufgrund der Komplexität und der damit verbundenen Dauer eines Verfahrens verunmöglicht wird. Dass die Verfolgungsverjährung durch das erstinstanzliche Urteil unterbrochen wird, ist explizit in Art. 97 Abs. 3 StGB ge- regelt. Der Gesetzgeber hat Art. 46 StGB im Wissen um diese Regelung der Ver- folgungsverjährung revidiert und auf eine explizite analoge Regelung für das Wider- rufsverfahren verzichtet bzw. den Umstand der unterschiedlichen Fristberechnung bewusst in Kauf genommen. Dafür, dass diese Bestimmung nicht verschärft wer- den sollte, spricht auch, dass die früher gültige Frist von fünf Jahren ab Ablauf Pro- bezeit (altArt. 41 Ziff. 3 Abs. 5 StGB) mit der Revision von 2007 auf drei Jahre re- duziert wurde (Art. 46 Abs. 5 StGB). Hätte der Gesetzgeber eine analoge (ver- schärfte) Regelung im Widerrufsverfahren gewollt, hätte er entsprechend zu legife- rieren gehabt. Von einer Gesetzeslücke – wie von der Generalstaatsanwaltschaft geltend gemacht – kann jedenfalls, soweit ersichtlich, keine Rede sein. Selbst wenn sich das Bundesgericht nicht vertieft mit dieser Frage bzw. den von der Generalstaatsanwaltschaft erwähnten Konsequenzen auseinandergesetzt ha- ben sollte, hat es doch explizit festgehalten, dass für die Einhaltung der Frist von Art. 46 Abs. 5 StGB das Urteil der Berufungsinstanz – welches das erstinstanzliche Urteil auch betreffend den Widerruf ersetzt – massgeblich ist (BGE 143 IV 441 E. 2.2). Für die Kammer besteht – insbesondere auch mit Blick auf das Gesetzmäs- sigkeitsprinzip – kein Anlass, von dieser plausiblen Rechtsprechung abzuweichen. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Widerruf des bedingt ausgesproche- nen Anteils der Freiheitsstrafe von 24 Monaten gemäss Urteil des Strafgerichts Ba- sel-Landschaft vom 1. März 2013 in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB zum jet- zigen Zeitpunkt nicht mehr möglich ist und das Widerrufsverfahren daher einzustel- len ist. 20. Widerruf Geldstrafe Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das 20 Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 56 Abs. 1 aStGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2 aStGB). Mit Urteil der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau wurde der Beschuldigte am 17. November 2015 (in Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs irrtüm- lich auf 17. November 2017 datiert, pag. 18 736) zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Der Widerruf ist damit zum jetzigen Zeitpunkt noch möglich. Entscheidend ist vorliegend nach Ansicht der Kammer nicht, ob die Bezahlung ei- ner Geldstrafe unter Berücksichtigung der auszusprechenden Freiheitsstrafe sinn- voll ist oder nicht. Vielmehr ist die Prognose relevant. Dem Beschuldigten muss angesichts der einschlägigen und gewichtigen Vorstrafen (teilbedingte 36-monatige Freiheitsstrafe) sowie der Tatsache, dass er auch während hängigem Verfahren – und Vollzug/Electronic Monitoring (!) – noch weiterdelinquiert hat, eine schlechte Prognose gestellt werden. Der bedingte Vollzug der Geldstrafe von 20 Tagessät- zen zu CHF 150.00, ausmachend CHF 3‘000.00, ist daher zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen. Die Kosten für die oberinstanzlichen Widerrufsverfahren von CHF 400.00 werden zur Hälfte, ausmachend CHF 200.00, dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt (Widerruf betreffend Geldstrafe). Die andere Hälfte der Verfahrenskosten von CHF 200.00 trägt der Kanton Bern (Einstellung betreffend Freiheitsstrafe). VI. Kosten und Entschädigung 21. Verfahrenskosten Der Beschuldigte trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens verlegt (Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO). Der Beschuldigte wurde in allen angeklagten Punkten für schuldig erklärt. Er hat demzufolge die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 41‘025.00 zu tragen. Bei diesem Ausgang des oberinstanzlichen Verfahrens hat der Beschul- digte – gemessen an den Anträgen der Parteien – als bloss teilweise unterliegend zu gelten. Der Umfang seines Unterliegens wird auf 3/5 bestimmt. Er hat demzufol- ge einen Anteil von 3/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 6‘000.00 zu bezahlen, ausmachend CHF 3‘600.00. Die verbleibende Anteil von 2/5 der Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern, ausmachend CHF 2‘400.00. 22. Amtliches Honorar 22.1 Erste Instanz Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt B.________ im erstin- stanzlichen Verfahren von CHF 20‘812.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wird bestätigt. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Ent- 21 schädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). A.________ hat zudem dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädi- gung für Fürsprecher I.________ von CHF 17'617.25 zurückzuzahlen und Fürspre- cher I.________ die Differenz von CHF 3'307.50 zwischen der amtlichen Entschä- digung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 22.2 Obere Instanz Soweit der Beschuldigte im Verfahren vor Obergericht im Umfang von 2/5 obsiegt, entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ anteilsmässig mit CHF 1‘907.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), ohne Rückerstattungspflicht des Beschuldigten. Soweit der Beschuldigte im Umfang von 3/5 unterliegt, entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ mit CHF 2‘858.55 (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer). A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von total CHF 2‘858.55 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 23. Entschädigung Privatklägerschaft Die den beiden Privatklägerinnen erstinstanzlich zugesprochenen Parteientschädi- gungen sind in Rechtskraft erwachsen (pag. 18 738). Oberinstanzlich haben die Privatklägerinnen keine Anträge gestellt, weshalb auch keine Kostenverlegung zu erfolgen hat. VII. Verfügungen 24. Erkennungsdienstliche Daten Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstli- chen Daten (PCN: A.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometri- scher erkennungsdienstlicher Daten). Die gesetzliche Frist von 20 Jahren läuft ab Vollzugsende bzw. Entlassung aus der Freiheitsstrafe. 25. Vorzeitiger Strafvollzug Der Beschuldigte verbleibt im vorzeitigen Strafvollzug. 22 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: A. Das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 9. August 2018 ist insofern in Rechtskraft erwachsen, als I. A.________ schuldig erklärt wurde: 1. des gewerbsmässigen Betrugs, mehrfach begangen 1.1. zwischen Oktober 2013 und Oktober 2016 in J.________ und anderswo zum Nach- teil der C.________ AG im Deliktsbetrag von total CHF 1'253'393.56 (Ziff. I.1.1. der Anklageschrift, Ziff. I.1.1 Urteil Wirtschaftsstrafgericht); 1.2. zwischen Dezember 2016 und Dezember 2017 in K.________ zum Nachteil der E.________ im Deliktsbetrag von CHF 259'327.40 (Ziff. I.1.2. der Anklageschrift, Ziff. I.1.2 Urteil Wirtschaftsstrafgericht). 2. der Fälschung von Ausweisen, mehrfach begangen 2.1. ca. im Februar 2015 in L.________ oder ev. anderswo (Ziff. I.2.2. der Anklageschrift, Ziff. I.3.1 Urteil Wirtschaftsstrafgericht); 2.2. im März 2015 und März 2016 in J.________ (Ziff. I.2.3 und I.2.4 der Anklageschrift, Ziff. I.3.2 Urteil Wirtschaftsstrafgericht). II. (ganze Ziffer V. Urteil Wirtschaftsstrafgericht) 1. A.________ in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 StPO verurteilt wurde, der Privatklägerin 1 C.________ AG CHF 1'221'934.06 zuzüglich Zins zu 5% ab dem 31.07.2016 zu zahlen und die Klage soweit weitergehend auf den Zivilweg verwie- sen wurde (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO); 2. A.________ zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 81'102.50 (300 Std. à CHF 250.00 zuzüglich Auslagen) an die Privatklägerin 1 C.________ AG verurteilt wurde (Art. 433 Abs. 1 StPO); 3. festgestellt wurde, dass A.________ mit Erklärung vom 26.07.2018 anerkannt hat, der Privatklägerin 2 E.________ den Betrag von CHF 172'527.15 zuzüglich Zins zu 5% ab dem 28.06.2018 sowie Zinsen im Umfang von CHF 5'235.60 zu schulden (Art. 124 Abs. 3 StPO); 23 4. A.________ zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 26'891.10 (103.5 Std. à CHF 250.00, 1.5 Std à CHF 100.00 zuzüglich Auslagen) an die Privatklägerin 1 E.________ verurteilt wurde (Art. 433 Abs. 1 StPO); 5. für die Beurteilung der Zivilklagen keine Verfahrenskosten ausgeschieden wur- den. III. (ganze Ziffer VI. Urteil Wirtschaftsstrafgericht) 1. G.________ zur Zahlung einer Ersatzforderung von CHF 42'000.00 an den Kanton Bern verurteilt wurde (Art. 71 StGB) und weiter bestimmt wurde, dass die Ersatzfor- derung zu 82,7% der Privatklägerin 1 C.________ AG und zu 17,3% der Privatkläge- rin 2 E.________, je in Anrechnung an ihre Zivilforderung, herausgegeben wird (Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB); 2. im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung entschieden wurde, dass die Kontosperren auf den folgenden Konten aufrechterhalten bleiben, bis im Zwangs- vollstreckungsverfahren gemäss SchKG über die Sicherungsmassnahmen entschie- den wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Ur- teils:  Konto-Nr. .________ bei der AJ.________ (Bank), lautend auf G.________, Saldo per 02.07.2018 CHF 31'602.70;  Konto-Nr. .________ bei der AA.________ (Bank), lautend auf die X.________ GmbH, Saldo per 21.06.2018 CHF 10'559.04; 3. auf den Antrag von G.________, es sei festzustellen, dass die Namenaktien der E.________ von ihr erworben worden seien und die E.________ daher zu verpflich- ten sei, G.________ den Betrag von CHF 10'000.00 zurückzuerstatten, nicht einge- treten wurde; 4. der Antrag von G.________, ihr sei eine Parteientschädigung von CHF 7'500.00 auszurichten, abgewiesen wurde. IV. Weiter verfügt wurde (Ziffer VII.2-VII.9 Urteil Wirtschaftsstrafgericht): 1. Das mit Verfügung vom 12.12.2017 beschlagnahmte Grundstück L.________-GbBl Nr. .________, im Alleineigentum von G.________, wird verwertet. Bis zur definiti- ven Verwertung durch das zuständige Regierungsstatthalteramt bleibt die Grund- buchsperre aufrechterhalten. Der die Hypothekarschulden bei der AJ.________ (Bank) übersteigende Verwertungserlös wird eingezogen und der Privatklägerin 1 C.________ AG in Anrechnung an ihre Zivilforderung herausgegeben (Art. 73 Abs. 24 1 lit. b StGB), dies höchstens bis zum Betrag von CHF 394'234.00. Ein diesen Be- trag übersteigender Verwertungserlös ist an G.________ herauszugeben. 2. Der Erlös aus der Verwertung der Liegenschaft AC.________-GbBl Nr. .________, im Alleineigentum von G.________, im Betrag von CHF 102'981.80 wird eingezogen und der Privatklägerin 1 C.________ AG in Anrechnung an ihre Zivilforderung her- ausgegeben (Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB). 3. Die AB.________ AG wird angewiesen, das mit Verfügung vom 21.03.2017 be- schlagnahmte Guthaben von A.________ aus der Lebensversicherung / Vorsorgelö- sung der Säule 3a Police-Nr. .________, Saldo per 24.06.2018 CHF 21'096.00, mit Rechtskraft des Urteils der Privatklägerin 1 C.________ AG und der Privatklägerin 2 E.________, je zur Hälfte zu überweisen, dies in Anrechnung an ihre jeweiligen Zi- vilforderungen (Art. 70 Abs. 1 StGB). 4. Die Kontosperre auf dem Konto-Nr.: .________ bei der AD.________ (Bank), lau- tend auf A.________ Saldo per 02.07.2018 CHF 22'504.73, wird aufgehoben. Der sich auf dem Konto befindende Nettobetrag wird eingezogen und der Erlös zu 82,7% der Privatklägerin 1 C.________ AG und zu 17,3% der Privatklägerin 2 E.________, je in Anrechnung an ihre Zivilforderung herausgegeben (Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB). 5. Die Sperre des Kontos Nr. .________ bei der AE.________ (Bank), Saldo per 21.06.2018 CHF 1'197.09, lautend auf A.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufgehoben. 6. Der Erlös aus der Verwertung der Harley Davidson FXSB Softail Breakout von CHF 14'740.30 wird zu 82,7% der Privatklägerin 1 C.________ AG und zu 17,3% der Privatklägerin 2 E.________, je in Anrechnung an ihre Zivilforderung, heraus- gegeben (Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB). 7. Die restlichen gemäss Beschlagnahmeverfügung vom 02.03.2018 beschlagnahmten Gegenstände bzw. der daraus erzielte Verwertungserlös wird mit den dem Beschul- digten auferlegten Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 i.V.m. Art. 422 StPO). Die beschlagnahmten Gegenstände verbleiben beim Regierungsstatthalter- amt Bern-Mittelland zur Verwertung (Art. 73 EG ZSJ). Diesem wird eine Frist von sechs Monaten zur Durchführung der Verwertung gesetzt. Die Gegenstände, welche bis dahin nicht verwertet werden können, gehen an den Beschuldigten und seine Ehefrau G.________ zurück. 8. Sämtliche anlässlich der Hausdurchsuchungen vom 12.12.2017 an der L.________ sichergestellten und mit Verfügung vom 21.03.2018 beschlagnahmten und sich noch bei den Akten befindlichen Unterlagen verbleiben als Beweismittel bei den Akten. B. I. 25 1. Das Verfahren betreffend Widerruf der A.________ mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 01.03.2013 für eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten ge- währte bedingte Vollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB eingestellt; 2. Der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom 17.11.2015 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 150.00, ausmachend CHF 3‘000.00, gewährte bedingte Vollzug wird widerru- fen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen. 3. Die Kosten für das oberinstanzliche Widerrufsverfahren, bestimmt auf CHF 400.00, werden zur Hälfte, ausmachend CHF 200.00, dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. Die restanzlichen Kosten von CHF 200.00 trägt der Kanton Bern. II. A.________ wird schuldig erklärt: der Urkundenfälschung, begangen ca. am 05.09.2013 in L.________ oder ev. anderswo (Ziff. I.2.1 der Anklageschrift, Ziff. I.2 Urteil Wirtschaftsstrafgericht). III. A.________ wird unter Einbezug der in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche gemäss Ziffer A.I. hiervor und in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 146 Abs. 1 und 2, 251 Ziff. 1 und 252 aStGB Art. 422, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 26 1. zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Die Untersuchungshaft von 120 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 10.04.2018 vorzeitig angetreten worden ist; 2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 41‘025.00; 3. zur Bezahlung von 3/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 6‘000.00, ausmachend CHF 3‘600.00. Die restanzlichen oberinstanzlichen Ver- fahrenskosten von CHF 2‘400.00 trägt der Kanton Bern. IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________ wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 84.00 200.00 CHF 16'800.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 2'524.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 19'324.40 CHF 1'488.00 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 20'812.40 A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung für Fürsprecher I.________ von CHF 17'617.25 zurückzuzahlen und Fürsprecher I.________ die Differenz von CHF 3'307.50 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 27 Obere Instanz Soweit der Beschuldigte im Umfang von 2/5 obsiegt, wird die amtliche Entschädi- gung von Rechtsanwalt B.________ wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 8.44 200.00 CHF 1'688.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 82.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'770.80 CHF 136.35 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'907.15 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ mit CHF 1‘907.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Soweit der Beschuldigte im Umfang von 3/5 unterliegt, wird die amtliche Entschädi- gung von Rechtsanwalt B.________ wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 12.65 200.00 CHF 2'530.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 124.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'654.20 CHF 204.35 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'858.55 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerich- tete Entschädigung von insgesamt CHF 2‘858.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteu- er) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: 1. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstli- chen Daten (PCN: .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstli- cher Daten) wird vorzeitig erteilt. 2. A.________ verbleibt im vorzeitigen Strafvollzug. 28 VI. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin, v.d. Staatsanwalt AG.________ - der Straf- und Zivilklägerin 1, v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Straf- und Zivilklägerin 2, v.d. Rechtsanwalt F.________ - Fürsprecher I.________ (nur Dispositiv Ziffer B.IV.2) Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD) - der Justiz- und Vollzugsanstalt Witzwil (nur Dispositiv, vorab per Fax) - der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der AJ.________ (Bank) (nur Dispositiv Ziffer A.III.1 und A.III.2, mit Hinweis auf Eintritt der Rechtskraft am 08.04.2019) - der AA.________ (Bank) (nur Dispositiv Ziffer A.III.1 und A.III.2, mit Hinweis auf Eintritt der Rechtskraft am 08.04.2019) - der AB.________ AG (nur Dispositiv Ziffer A.IV.3) - dem Grundbuchamt Emmental-Oberaargau (nur Dispositiv Ziffer A.IV.2) - der AD.________ (Bank) (nur Dispositiv Ziffer A.IV.4) - der AE.________ (Bank) (nur Dispositiv Ziffer A.IV.5) - dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (nur Dispositiv Ziffer A.IV.1 und A.IV.7 sowie B.I.1 und B.III.2-3, mit Hinweis, dass die Frist von sechs Monaten mit Rechtskraft dieses Urteils am 08.04.2019 zu laufen beginnt) Bern, 8. April 2019 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 21. Mai 2019) Der Präsident i.V.: Oberrichter Guéra Die Gerichtsschreiberin: Segessenmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 29