3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6‘000.00. III. A.________ wird in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 6‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Mai 2013 an C.________ 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: