1. mehrfach begangen im Zeitraum von 2009 bis September 2016, in Bern und E.________(Ortschaft), zum Nachteil von C.________ (Ziff. 1 und 3.1 der Anklageschrift); 2. begangen im Jahr 2009, in Bern, zum Nachteil von F.________ (Ziff. 2 der Anklageschrift) und in Anwendung von Art. 2 Abs. 2, 187 Ziff. 1 StGB 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1 aStGB Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 433 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 13‘853.30;