von der Anschuldigung der sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen im August oder September 2016, in der Familienwohnung am J.________weg in E.________(Ortschaft), zum Nachteil von C.________ (Ziff. 3.2 der Anklageschrift); Ohne Ausscheidung von Kosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. II. A.________ wird schuldig erklärt: 51 der sexuellen Handlungen mit Kindern