. Die Kammer erachtet daher einen Aufwand von 20 Stunden als angemessen, 50 ausmachend CHF 4‘421.30 (inkl. Auslagen und MwSt). Das volle Honorar beträgt CHF 5‘498.30. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4‘421.30 und Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘077.00, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen