Der oberinstanzlich geltend gemachte Aufwand ist demnach als zu hoch anzusehen. Dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Straf- und Zivilklägerin nicht alleinige Berufungsführerin war, sondern die Generalstaatsanwaltschaft ebenfalls Berufung erklärte und an der oberinstanzlichen Verhandlung vom 29.4.2019 dieselbe Position wie die Straf- und Zivilklägerin vertrat, womit sich der gebotene Aufwand für Fürsprecherin D.________ verringerte.