Für die Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin durch Fürsprecherin D.________ wurde erstinstanzlich ein Aufwand von 34.95 Stunden (zuzüglich 6 Stunden Rechtspraktikant) gutgeheissen. Der oberinstanzlich geltend gemachte Aufwand ist demnach als zu hoch anzusehen.