27. Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin Die amtliche Entschädigung der unentgeltliche Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerin, Fürsprecherin D.________, wurde für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 8‘340.90 (inkl. Auslagen und MwSt) bestimmt und ist zu bestätigen. Das volle Honorar beträgt CHF 10‘960.70. Der Beschuldigte unterliegt im Umfang von CHF 8‘340.90 der gesetzlichen Rück- und in der Höhe von CHF 1‘101.25 der Nachzahlungspflicht (Art. 426 Abs. 4 StPO). Oberinstanzlich macht Fürsprecherin D.__